Zuschlag 1346807: Digitale Lösungen
Publiziert am: 28. Juni 2023
Amt für Informatik und Organisation des Kantons Bern (KAIO)
Die für den Zuschlag massgebenden Merkmale und Vorteile der berücksichtigten Angebote (Art. 51 Abs. 3 Bst. c IVöB 2019) sind folgende:
Die Angebote der Zuschlagsempfängerinnen erhielten zwischen 9'099 bis 8’043 von maximal total 10’000 Punkten für die Erfüllung der Zuschlagskriterien und damit am meisten Punkte von den im Verfahren verbliebenen Angeboten. Diese Angebote weisen in der kumulativen Betrachtung der Zuschlagskriterien (Preise, qualitative Kriterien und Assessments) die besten Ergebnisse auf. Sie sind daher die vorteilhaftesten Angebote.
Rückschlüsse auf die Punktereihenfolge können mit obiger Abbildung in Ziffer 3.2 nicht nachvollzogen werden. Die Reihenfolge ist durch das Publikationssystem vorgegeben.
Auftraggeber: | Kanton |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | offenes Verfahren |
Vorangehende Publikation: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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25% | Referenzen |
20% | Qualität und Nachhaltigkeit |
25% | Assessments |
30% | Preis |
Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
14.06.2023
39
Diese Zuschlagsverfügung kann innert 20 Tagen seit der Publikation mit Beschwerde bei der Finanzdirektion des Kantons Bern, Münsterplatz 12, 3011 Bern angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Diese Publikation und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Weil ein Rahmenvertrag mit bis zu acht Vertragsparteien ausgeschrieben wurde, basieren die in Ziff. 3.2 angegebenen Beträge auf der Annahme, dass sich das geschätzte Auftragsvolumen gleichmässig auf die Zuschlagsempfängerinnen verteilt. In der Praxis wird das nicht der Fall sein: das Auftragsvolumen verteilt sich nach Massgabe des Rahmenvertrags und nicht zwingendgleichmässig auf die Zuschlagsempfängerinnen. Das tatsächliche Auftragsvolumen kann tiefer liegen, u.a. weil keine Pflichtbesteht, die Leistungen überhaupt oder nur bei den Zuschlagsempfängerinnen abzurufen, oder höher, u.a. weil die Leistungen nach Massgabe der Ausschreibung auch weiteren Behörden vermittelt werden können.
Diese Publikation stellt zusammen mit der heutigen Publikation des Widerrufs der Zuschlagsverfügung vom 23.06.2023 eine Berichtigung jener Verfügung dar (Art. 100 des Gesetzes vom 23.05.1989 über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, BSG 155.21).
Folgende Stellen in Ziff. 3.2 (Berücksichtigte Anbieter) der Zuschlagsverfügung vom 23.06.2023 wurden berichtigt:
- Die Firma einer Zuschlagsempfängerin wird nun richtig als «Bedag Solutions AG» statt vormals falsch als «Bedag Informatik AG» angegeben.
Wildhainweg 9
3012 Bern
E-Mail-Adresse:
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✘ Tool-unterstützt von A bis Z, IT-Beschaffung via Einladungsverfahren,
öffentliche Ausschreibung oder Präqualifikationsverfahren
✘ einzigartiger Anforderungsdatenbank und Pflichtenheftsammlung
✘ Schwerpunkt Gemeinden und Schulen sowie ausgewählte KMU-Segmente
(Immobilien und Vermögensverwaltungen)
✘ Begleitung bei der Einführung
inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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