Zuschlag 1296921: 225308 Art.21-Kabelblköcke Gleisbereich Netzanschluss 220kV - UW Birr
Publiziert am: 8. November 2022
Swissgrid AG
Freihändiges Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 lit. d BöB: Im Hinblick auf die Versorgungssicherheit im Winter 2022/2023 trifft der Bundesrat verschiedene kurzfristige Massnahmen zur Stärkung der Energieversorgung. Am 2. September 2022 hatte der Bund mit dem Unternehmen GE Gas Power einen Vertrag für ein temporäres Reservekraftwerk in Birr (AG) unterzeichnet. Damit sollen acht Gasturbinen bereits für die kritische Zeit gegen
Ende des kommenden Winters 2022/23 zur Verfügung stehen. In Folge muss Swissgrid einen neuen Netzanschluss 220kV an das Unterwerk Birr errichten. Die dafür notwendigen Kabelblöcke im Gleisbereich müssen kurzfristig d.h. unmittelbar beschafft werden, weshalb die Beschaffung gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. d BöB erfolgen soll.
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
03.11.2022
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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