Zuschlag 1296921: 225308 Art.21-Kabelblköcke Gleisbereich Netzanschluss 220kV - UW Birr

Publiziert am: 8. November 2022

Swissgrid AG

Freihändiges Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 lit. d BöB: Im Hinblick auf die Versorgungssicherheit im Winter 2022/2023 trifft der Bundesrat verschiedene kurzfristige Massnahmen zur Stärkung der Energieversorgung. Am 2. September 2022 hatte der Bund mit dem Unternehmen GE Gas Power einen Vertrag für ein temporäres Reservekraftwerk in Birr (AG) unterzeichnet. Damit sollen acht Gasturbinen bereits für die kritische Zeit gegen
Ende des kommenden Winters 2022/23 zur Verfügung stehen. In Folge muss Swissgrid einen neuen Netzanschluss 220kV an das Unterwerk Birr errichten. Die dafür notwendigen Kabelblöcke im Gleisbereich müssen kurzfristig d.h. unmittelbar beschafft werden, weshalb die Beschaffung gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. d BöB erfolgen soll.


Auftraggeber: Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 45231400: Bauarbeiten für Starkstromleitungen
Gruppen:
  • CW: Bauarbeiten
Untergruppen:
  • CW-O: Sonstige
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: freihändig
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Berücksichtigte Anbieter

Sersa Technik AG, Villmergen
CHF 224,678 exkl. MwSt.

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Titel:
Evaluationsdauer: None Tage

Datum des Zuschlags:

03.11.2022


Anzahl Angebote:

-


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

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Kontakt

Swissgrid AG
Bleichemattstrasse 31
5000 Aarau
Telefon: 0764028654
E-Mail-Adresse:  
paolo.vicentini@swissgrid.ch