Zuschlag 1279199: Verbreitung von Alertswiss Meldungen an Radio- und Fernsehveranstalter
Publiziert am: 2. November 2022
Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS
Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. c BöB (prov CPC: 962 « News agency services») erhält die Firma Keystone-SDA-ATS AG, Wankdorfallee 5, CH-3014 Bern. Die Kernkompetenz von Keystone-SDA-ATS AG liegt in der Verteilung von Nachrichten. Im Schweizer Markt der Nachrichtenagenturen ist die Keystone-SDA-ATS AG führend und verfügt aufgrund seiner Marktstellung als alleiniger Anbieter bereits jetzt über die notwendige Infrastruktur sowie über ein einzigartiges Netzwerk, um Alertswiss- Meldungen effizient an die RTV-Veranstalter verteilen zu können. Die Firma Keystone-SDA-ATS AG verfügt zudem bereits heute, über viele bestehende Geschäftsbeziehungen zu den RTV-Veranstaltern. Die Regionalmedien, zu denen auch die RTV-Veranstalter zählen, verwenden die Agentur-Beiträge von Keystone-SDA-ATS AG. Die Veranstalter von Radio- und Fernsehprogrammen können ihrerseits die Alertswiss-Meldungen auf etablierten Kanälen empfangen sowie auf bestehenden und erprobten Prozessen verarbeiten und verbreiten. Aufgrund ihrer Marktstellung mit ihrem bestehenden Verteilnetz ist die Firma Keystone-SDA-ATS AG in besonderem Mass befähigt, die Rolle für die Verteilung von Alertswiss Meldungen an die RTV-Veranstalter wahrzunehmen. Zudem ist die Firma Keystone-SDA-ATS AG die einzige schweizerische Nachrichtenagentur, welche die RTV-Veranstalter als Nachrichtenempfänger in selben Masse verbindet, was ihre besondere und einzigartige Stellung im schweizerischen Medienmarkt zusätzlich aufzeigt.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
02.11.2022
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
Grundauftrag:
CHF 151'600.00 exkl. MwSt. vom 01.12.2022 bis 30.11.2027
Option 1 (Verlängerung Grundauftrag):
CHF 90'960.00 exkl. MwSt. vom 01.12.2027 bis 31.12.2030
Option 2 (Stundenpool Erweiterung):
CHF 108'800.00 exkl. MwSt. vom 01.12.2022 bis 31.12.2030
Option 3 (Unvorhergesehenes):
CHF 100'000.00 exkl. MwSt. vom 01.12.2022 bis 31.12.2030
Guisanplatz 1B
3003 Bern
Telefon: +41 58 462 50 11
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✘ Schwerpunkt Gemeinden und Schulen sowie ausgewählte KMU-Segmente
(Immobilien und Vermögensverwaltungen)
✘ Begleitung bei der Einführung
inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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