Zuschlag 1264757: Neubau BDu 76.498 / BDu 77.586 Nottwil - Sempach

Publiziert am: 1. Juni 2022

Schweizerische Bundesbahnen (SBB)

Das Angebot der Zuschlagsempfängerin war insgesamt das Vorteilhafteste und hat am meisten Punkte erhalten. Ausschlaggebend war insbesondere das Zuschlagskriterium «Preis», beim dem die Zuschlagsempfängerin das niedrigste Angebot eingereicht hat.


Auftraggeber: Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 45000000: Bauarbeiten
Gruppen:
  • CW: Bauarbeiten
Untergruppen:
  • CW-O: Sonstige
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: offenes Verfahren
Vorangehende Publikation:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
60% ZK1: Preis
10% ZK2: Genügende Qualifikation und Einsatzplanung für jede vorgesehene Schlüsselperson, Bauführer
5% ZK2: Genügende Qualifikation und Einsatzplanung für jede vorgesehene Schlüsselperson, Polier Leiter Bauabschnitt Eggerswilerbach
5% ZK2: Genügende Qualifikation und Einsatzplanung für jede vorgesehene Schlüsselperson, Polier Leiter Bauabschnitt Wartenseetobelbach
15% ZK3: Zweckmässige Baustellenlogistik und zweckmässiger Bauablauf
5% ZK4: Berücksichtigung der Umwelt

Berücksichtigte Anbieter

Meier + Jäggi AG Zofingen, Zofingen
CHF 1,880,000 exkl. MwSt., Der Preis versteht sich exkl. Regie.

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Ausschreibungsorgan: www.simap.ch
Ausschreibung vom: 26.01.2022
Titel:
Evaluationsdauer: 124 Tage

Datum des Zuschlags:

30.05.2022


Anzahl Angebote:

6


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

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Kontakt

Schweizerische Bundesbahnen (SBB)
Bahnhofstrasse 12
4600 Olten
E-Mail-Adresse:  
christoph.rupp@sbb.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1264757 Neubau BDu 76.498 / BDu 77.586 Nottwil - Sempach