Zuschlag 1254553: (22053) 609 Sicherheits- und Empfangsdienste

Publiziert am: 4. April 2022

Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT

Den Zuschlag erhält die Firma Protectas S.A., da sie
1. die qualitativen Kriterien vollständig erfüllt hat und als fachlich spezialisierter, erfahrener und kompetenter Leistungserbringer überzeugen konnte,
2. sehr gut aufzeigen konnte, wie die künftige Zusammenarbeit mit der Bundesverwaltung aussehen wird,
3. zudem hervorragende Referenzen eingereicht hat.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 79710000: Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten
  • 75131000: Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
  • 71317200: Dienstleistungen im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit
Gruppen:
  • AE: Architektur- und Ingenieurwesen
  • C: Consulting
Untergruppen:
  • AE-E: Ingenieurwesen
  • C-C: Consulting
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: offenes Verfahren
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
1'500 Punkte ZK 1.1 Erfahrung Anlagebetrieb Alarm & Brandmeldeanlage
1'500 Punkte ZK 1.2 Erfahrung Sicherheits- und Empfangsdienste
1'500 Punkte ZK 1.3 Einsatzkonzept
1'500 Punkte ZK 1.4 Erfahrung des Anbieters
4'000 Punkte ZK 2 Preis (Maximaler Stundensatz)

Berücksichtigte Anbieter

Protectas S.A., Lausanne
CHF 2,773,275 , Optionnel

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Ausschreibungsorgan: www.simap.ch
Ausschreibung vom: 19.01.2022
Titel:
Evaluationsdauer: 71 Tage

Datum des Zuschlags:

31.03.2022


Anzahl Angebote:

6


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

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Kontakt

Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT
Campus Meielen, Eichenweg 3
3003 Bern
Telefon: +41 58 461 13 41
E-Mail-Adresse:  
beschaffung.wto@bbl.admin.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1254553 (22053) 609 Sicherheits- und Empfangsdienste