Ausschreibung 1253373: Personaldienstleister Reinigungspersonal
Publiziert am: 24. März 2022
Flughafen Zürich AG
Als Ergänzung zu unseren Festangestellten im Bereich Gebäudereinigung, benötigt die Flughafen Zürich AG eine grössere Anzahl an Temporärmitarbeitenden für die anfallenden Reinigungsaufgaben. Mittels dieser Ausschreibung soll ein geeignete Personaldienstleister gefunden werden.
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Ausschreibung |
Sprache: | de |
Abgabetermin: | abgelaufen |
Ort: |
Flughafen Zürich |
Zeit für Fragen: | abgelaufen |
Tags: |
|
Gruppen: |
|
Untergruppen: |
|
Zeitplan
Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:
Datum | Ereignis | Kommentar |
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24. März 2022 | Publikationsdatum | |
24. März 2022 | Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab | None |
22. April 2022 | Ende Bestellung Ausschreibungsunterlagen | |
4. April 2022 | Frist für Fragen | Sämtliche Fragen sind über das simap Frageforum zu stellen. |
22. April 2022 | Abgabetermin 12:00 | None |
25. April 2022 | Offertöffnung | None |
1. Juni 2022 | Geplanter Projektstart | |
30. Mai 2025 | Geplantes Projektende |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
---|
Zulassungsbedingungen
zugelassen
siehe Unterlagen
siehe Unterlagen
Zusätzliche Informationen
Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Flughafen Zürich AG, Stand 2014, sind integraler Bestandteil bei Vertragsschluss
Es findet keine Begehung statt.
Die Auftraggeberin vergibt diesen Auftrag nur an Anbieter, welche die in den Ausschreibungsunterlagen und der Gesetzgebung festgelegten Teilnahmebedingungen einhalten. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit, des Umweltrechts und das wettbewerbskonforme und korruptionsfreie Verhalten.
Der neue Anbieter übernimmt allenfalls die bestehenden Temporärmitarbeiter. Der vom Anbieter eingesetzte Faktor zur Berechnung des Stundentarifs (siehe Preisblatt Stundenlöhne), muss die geringeren Aufwendungen (keine Rekrutierungskosten) für die übernommen Temporärmitarbeiter berücksichtigen.
Der Personaldienstleister haftet gegenüber dem Einsatzbetrieb für seine Sorgfaltspflicht betreffend den Dienstleistungen im Bereich der Auswahl und Rekrutierung des temporären Mitarbeiters (Überprüfung seiner beruflichen Vorgeschichte und der objektiven Fähigkeit, den Arbeitseinsatz auszuführen). Zudem ist der Dienstleister verpflichtet als rechtlicher Arbeitgeber gegenüber dem Mitarbeiter (Verwaltung des Arbeitsverhältnisses gemäss dem Schweizerischen Arbeitsrecht).
Für die vom Anbieter übernommen Temporärmitarbeitern, ist aufgrund des Minderaufwandes ein separater Kostenfaktor und dessen Gültigkeitsdauer im Angebot auszuweisen.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
Postfach
8058 Zürich Flughafen
Telefon: +41 43 816 38 66
E-Mail-Adresse:
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✘ Tool-unterstützt von A bis Z, IT-Beschaffung via Einladungsverfahren,
öffentliche Ausschreibung oder Präqualifikationsverfahren
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✘ Schwerpunkt Gemeinden und Schulen sowie ausgewählte KMU-Segmente
(Immobilien und Vermögensverwaltungen)
✘ Begleitung bei der Einführung
inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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