Zuschlag 1243033: Strategische Partnerschaft Innosuisse und Neue Zürcher Zeitung (SIF)

Publiziert am: 7. Februar 2022

Innosuisse - Schweizerische Agentur für Innovationsförderung

Art. 21 Abs. 2 Bst. c BöB.
Den Zuschlag für eine Partnerschaft zur Informationsvermittlung über das Förderangebot von Innosuisse erhält die Neue Zürcher Zeitung AG, Zweigniederlassung NZZ Connect, da sie mit der Veranstaltung Swiss Innovation Forum (SIF) Innosuisse eine Möglichkeit der Informationsvermittlung an die interessierten Kreise bietet, die schweizweit einzigartig ist. Die Veranstaltung hat sich in den letzten Jahren als führende Innovationskonferenz der Schweiz etabliert. Es gibt keine Veranstaltung mit vergleichbarem Renommee und Ausstrahlung und keinen Veranstalter, der eine entsprechende Alternative bietet. Innosuisse muss deshalb eine Partnerschaft mit NZZ Connect eingehen, um ihren Informationsauftrag effektiv und effizient zu erfüllen.


Auftraggeber: Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 79340000: Werbe- und Marketingdienstleistungen
  • 79416000: Öffentlichkeitsarbeit
Gruppen:
  • C: Consulting
Untergruppen:
  • C-C: Consulting
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: freihändig
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Berücksichtigte Anbieter

Neue Zürcher Zeitung AG, Zweigniederlassung NZZ Connect, Bern
CHF 450,000 exkl. MwSt., Auftrag: CHF 450'000 excl. TVA (CHF 484'650 incl. TVA)

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Titel:
Evaluationsdauer: None Tage

Datum des Zuschlags:

10.01.2022


Anzahl Angebote:

-


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.


Zusätzliche Informationen:

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Kontakt

Innosuisse - Schweizerische Agentur für Innovationsförderung
Einsteinstrasse 2
3003 Bern
E-Mail-Adresse:  
finance@innosuisse.ch