Zuschlag 1237601: BKS-1548

Publiziert am: 28. Dezember 2021

Bundesamt für Statistik

Die erwarteten Leistungen müssen massgeschneidert werden und werden in dieser Form nur und exklusiv für das BFS erbracht. Diese Leistungen stehen daher im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. b BöB - nicht im Wettbewerb mit privaten Anbieterinnen und werden daher durch das EPFL im Instate-Rahmen erbracht.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 80400000: Erwachsenenbildung und sonstiger Unterricht
  • 80410000: Verschiedene Unterrichts- und Ausbildungsdienste
  • 80000000: Allgemeine und berufliche Bildung
  • 80521000: Mit Ausbildungsprogrammen verbundene Dienstleistungen
  • 80522000: Schulungsseminare
  • 79632000: Personalschulung
  • 75121000: Administrative Dienste im Bildungswesen
  • 80511000: Ausbildung des Personals
  • 80340000: Sonderausbildung
  • 80430000: Erwachsenenbildung auf Hochschulebene
Gruppen:
  • C: Consulting
Untergruppen:
  • C-C: Consulting
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: freihändig
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Berücksichtigte Anbieter

Ecole polytechnique fédérale - EPFL, Lausanne
CHF 466,000 exkl. MwSt., Die Leistungen sind nicht der MWST unterstellt

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Titel:
Evaluationsdauer: None Tage

Datum des Zuschlags:

12.12.2021


Anzahl Angebote:

-


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

-


Kontakt

Bundesamt für Statistik
Espace de l'Europe 10
2010 Neuchâtel
E-Mail-Adresse:  
beschaffungen@bfs.admin.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1237601 BKS-1548