Zuschlag 1235713: Personalverleih/-vermittler 2022 / 2023

Publiziert am: 23. Dezember 2021

Bundesamt für Gesundheit BAG

Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. e BöB erhält die Firma Wilhelm AG Bern, da die Weiterführung beziehungsweise Sicherstellung der fortlaufenden projektbezogenen Arbeiten in der aktuellen Krisensituation unabdingbar ist. Ein Anbieterwechsel würde zu erheblichen personaltechnischen Schwierigkeiten führen und könnte die Betriebssicherheit in der gegenwärtigen fragilen Lage gefährden. Durch die bereits zur Verfügung gestellten Leistungen (bereitstellen notwendiger Fachkräfte) gestützt auf das vorgängige Ausschreibungsverfahren ist die freihändige Vergabe aus wirtschaftlicher und technischer Sicht die zeit- und preisgünstigste Lösung.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 79600000: Personaleinstellung
  • 79610000: Stellenvermittlung
  • 79414000: Beratung im Bereich Personalverwaltung
  • 79631000: Dienstleistungen im Bereich Personal sowie Lohn- und Gehaltsabrechnung
Gruppen:
  • C: Consulting
Untergruppen:
  • C-C: Consulting
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: freihändig
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Berücksichtigte Anbieter

Wilhelm AG Bern, Bern
CHF 1,982,326 exkl. MwSt.

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Titel:
Evaluationsdauer: None Tage

Datum des Zuschlags:

22.12.2021


Anzahl Angebote:

-


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

-


Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
E-Mail-Adresse:  
beschaffung@bag.admin.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1235713 Personalverleih/-vermittler 2022 / 2023