Zuschlag 1232051: (21194) 602 Personalverleih für Verwaltungsassistent/innen-Profile
Publiziert am: 3. Dezember 2021
Zentrale Ausgleichsstelle ZAS, Einkäufe
Der Auftrag wurde an die Unternehmen Academic Work Switzerland SA, Interiman SA, Manpower SA und Ok Job SA vergeben, da sie zum einen die Teilnahmebedingungen und die obligatorischen Anforderungen erfüllt haben und zum anderen aus folgenden Gründen:
Der Zuschlagsempfänger Interiman SA hat insbesondere durch sein qualitativ voll zufriedenstellendes Angebot und die positive Bewertung der drei eingereichten Referenzen überzeugt.
Der Zuschlagsempfänger Manpower SA hat insbesondere durch sein als wettbewerbsfähig eingestuftes Angebot und durch die positive Bewertung der drei eingereichten Referenzen überzeugt.
Der Zuschlagsempfänger Academic Work Switzerland SA hat insbesondere durch die positive Bewertung der drei eingereichten Referenzen überzeugt.
Der Zuschlagsempfänger Ok Job SA hat insbesondere durch sein qualitativ überzeugendes Angebot und die positive Bewertung von zwei der drei eingereichten Referenzen überzeugt.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | offenes Verfahren |
Vorangehende Publikation: | |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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500 Punkte | ZK 1 Preis |
300 Punkte | ZK 2 Bewertung der Referenzen |
200 Punkte | ZK 3 Qualität |
Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
26.11.2021
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
Die Ausschreibung erfolgt ohne Mindestabnahmemenge. Im konkreten Bedarfsfall wird ein Wettbewerb unter den Zuschlagsempfängern durchgeführt. Es wird höchstens das in der Ausschreibung publizierte maximale Stundenkontingent von total 60'900 Stunden abgerufen.
Avenue Edmond-Vaucher 18
1211 Genève 2
Telefon: +41 58 460 51 80
E-Mail-Adresse:
Ein Angebot der Firma Noematica, der Spezialistin für IT-Evaluationen rund um Cloud, Gemeinden und Schulen sowie KMUs
✘ Massgeschneiderte Durchführung von IT-Evaluationen
✘ Tool-unterstützt von A bis Z, IT-Beschaffung via Einladungsverfahren,
öffentliche Ausschreibung oder Präqualifikationsverfahren
✘ einzigartiger Anforderungsdatenbank und Pflichtenheftsammlung
✘ Schwerpunkt Gemeinden und Schulen sowie ausgewählte KMU-Segmente
(Immobilien und Vermögensverwaltungen)
✘ Begleitung bei der Einführung
inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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