Zuschlag 1218579: Media Einkauf und Abwicklung gesamte SBB

Publiziert am: 15. Oktober 2021

Schweizerische Bundesbahnen, Einkauf Konzerndienstleistungen

Das Angebot der Zuschlagsempfängerin war insgesamt das Vorteilhafteste und hat am meisten Punkte erhalten. Ausschlaggebend war in erster Linie das Zuschlagskriterium «Qualität der Leistung» sowie in zweiter Linie das Zuschlagskriterium «Preis» bei welchen der Zuschlagsempfänger jeweils eine hohe Punktzahl erreicht hat.


Auftraggeber: Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 79340000: Werbe- und Marketingdienstleistungen
  • 79342000: Marketing
  • 79341000: Werbedienste
Gruppen:
  • C: Consulting
Untergruppen:
  • C-C: Consulting
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: offenes Verfahren
Vorangehende Publikation:
Lots :
  • Lot 1:

    Offline-Media (Print, OoH, TV, Kino, Radio, etc.)

Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
50% ZK01 Qualität der Leistung
10% ZK02 Vertrag
40% ZK03 Preis

Berücksichtigte Anbieter

HAVAS Media AG, Zürich
CHF 2,524,942 - CHF 3,353,176 exkl. MwSt.

mediakanzlei AG, Oberhasli
CHF 2,524,942 - CHF 3,525,176 exkl. MwSt., Optionaler Zuschlag, Dieser kommt zum Zuge, sollte der Zuschlagsempfänger im ersten Vertragsjahr nicht zur vollen Zufriedenheit der SBB arbeiten.

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Ausschreibungsorgan: Simap
Ausschreibung vom: 31.03.2021
Titel:
Evaluationsdauer: 198 Tage

Datum des Zuschlags:

15.10.2021


Anzahl Angebote:

6


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

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Kontakt

Schweizerische Bundesbahnen, Einkauf Konzerndienstleistungen
Hilfikerstrasse 3
3000 Bern 65
E-Mail-Adresse:  
einkauf.dienstleistungen@sbb.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1218579 Media Einkauf und Abwicklung gesamte SBB