Ausschreibung 1206723: BAV-521.110.0-1/201
Publiziert am: 19. Juli 2021
Bundesamt für Verkehr
Das BAV führt als Aufsichtsbehörde gestützt auf die Eisenbahngesetzgebung und gestützt auf die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Schweizerischen Schienennetz Betriebskontrollen und Audits durch. Bei diesen Tätigkeiten werden technisch-betriebliche Kontrollen an Güterwagen bzw. Güterzügen durchgeführt. Es handelt sich dabei um hoheitliche Tätigkeiten gestützt auf Art. 10 und 12 des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) in Verbindung mit Art. 9 der Eisenbahnverordnung (EBV; SR 742.141.1). Um diese Kontrollen mit aktuellem technischem Praxiswissen und in grösstmöglicher Flexibilität und Effektivität durchführen zu können, sehen wir vor, für diese Kontrolltätigkeit externe Experten (technische Kontrolleure / Wagenmeister / Visiteure) in einem Kontrollteam unter der Leitung des BAV einzusetzen.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Ausschreibung |
Sprache: | de |
Abgabetermin: | abgelaufen |
Ort: |
Einsatzgebiet im der ganzen Schweiz und im grenznahen Ausland |
Zeit für Fragen: | abgelaufen |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Zeitplan
Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:
Datum | Ereignis | Kommentar |
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19. Juli 2021 | Publikationsdatum | |
None | Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab | None |
2. August 2021 | Frist für Fragen | Fragen können anonymisiert ins Frageforum auf www.simap.ch gestellt werden. Zu spät eingereichte Fragen können nicht mehr beantwortet werden. Die Anbieterinnen werden per E-Mail informiert, sobald die Antworten auf www.simap.ch publiziert sind. |
30. August 2021 | Abgabetermin 00:00 | None |
1. September 2021 | Offertöffnung | None |
1. Januar 2022 | Geplanter Projektstart | |
31. Dezember 2023 | Geplantes Projektende |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
---|
Zulassungsbedingungen
nicht zugelassen
siehe Unterlagen
siehe Unterlagen
Zusätzliche Informationen
Die Auftraggeberin vergibt diesen Auftrag nur an Anbieter, welche die in den Ausschreibungsunterlagen und der Gesetzgebung festgelegten Teilnahmebedingungen einhalten. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit, des Umweltrechts und das wettbewerbskonforme und korruptionsfreie Verhalten.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
Mühlestrasse 6
3063 Ittigen
E-Mail-Adresse:
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✘ Tool-unterstützt von A bis Z, IT-Beschaffung via Einladungsverfahren,
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✘ Schwerpunkt Gemeinden und Schulen sowie ausgewählte KMU-Segmente
(Immobilien und Vermögensverwaltungen)
✘ Begleitung bei der Einführung
inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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