Zuschlag 1075237: Publikation nach Art. 6 Abs. 2 ÖBG: Unterstützung Sicherhetsdienst JVA
Publiziert am: 9. Mai 2019
Amt für Justizvollzug (AJV)
Begründung des Zuschlagsentscheids: Die Justizvollzugsanstalt Hindelbank (JVA HIBA) ist eine Institution des Straf- und Massnahmenvollzugs im Amt für Justizvollzug (AJV) des Kantons Bern. Eingewiesen werden in die JVA HIBA nur strafrechtlich verurteilte Frauen. Für die Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen die angestellten Sicherheitsdienst-Mitarbeitenden der JVA HIBA. Seit geraumer Zeit müssen aber zusätzlich Mitarbeitende der bdg Sicherheitsdienst AG, 2503 Biel/Bienne, im Personalverleih beigezogen werden, um allen Anforderungen an den Sicherheitsdienst zu genügen und den Perimeterschutz auf dem Areal der JVA HIBA zu gewährleisten. Da sich die Zusammenarbeit im entscheidend wichtigen Sicherheitsbereich zwischen der JVA HIBA und der bdg Sicherheitsdienst AG, 2503 Biel, bewährt hat und zu einem unverzichtbaren Vertrauensverhältnis gewachsen ist, kann die JVA HIBA den Auftrag zur Unterstützung ihres Sicherheitsdienstes mit der folgenden Begründung nur an die bdg Sicherheitsdienst AG, 2503 Biel, vergeben. Freihändige Vergabe gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. f der Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV; BSG 731.21) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG; BSG 731.2): Die Gewährleistung der Sicherheit ist für eine Justizvollzugsanstalt von höchster und grundlegend entscheidender Priorität. Hierzu setzt die JVA HIBA ganz auf das System der dynamischen Sicherheit, für welche ein respektvoller Umgang mit den eingewiesenen Frauen und eine enge interdisziplinäre Zusammenarbeit aller Abteilungen (Sicherheit, Sozialarbeit, Therapie, Wohngruppe, Arbeitsagogik, Gesundheitsdienst) die Grundlage bildet. Dies erfordert für Einsätze im Sicherheitsdienst kommunikativ starke Personen mit hoher Sozialkompetenz. Es erfordert ebenso eine hohe Kontinuität der eingesetzten Personen. Gute und enge Zusammenarbeit baut auf Beziehung und Vertrauen. Ein wichtiger Teil der Aufgaben des Sicherheitsdienstes ist der Logendienst. Dafür braucht es spezialisierte Kenntnisse, so z. B. in der Überwachungskamera-Bedienung, bei der ICT, für den Telefondienst. Insbesondere die vertiefte Aus- und Weiterbildung und die lange Erfahrung über Aspekte der spezialisierten Justizvollzugs-Sicherheit ist ein Muss. Die erreichte Kombination dieser Kriterien – hohe Sozialkompetenz, Kontinuität und Spezialistenwissen – kann keine andere Sicherheitsfirma bieten. Die zu vergebende Ergänzung / Erweiterung der bereits erbrachten Sicherheitsdienstleistung muss der bdg Sicherheitsdienst AG, 2503 Biel, zugeschlagen werden, weil einzig dadurch die sicherheitsrelevante Kontinuität gewährleistet ist. Freihändige Vergabe gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c der Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV; BSG 731.21) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG; BSG 731.2): Aus den vorgenannten Gründen kommt nur die bdg Sicherheitsdienst AG, 2503 Biel, als Anbieterin für die Dienstleistung zur Unterstützung des internen Sicherheitsdienstes der JVA HIBA in Frage.
Auftraggeber: | Kanton |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
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Gruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
06.05.2019
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Dieser Entscheid zur freihändigen Vergabe kann innert 10 Tagen seit der Publikation mit Beschwerde bei bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern, angefochten werden.
Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Diese Publikation und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Einer allfälligen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, die instruierende Behörde ordne diese an (Art. 17 ÖBG).
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