Abbruch 1407401: N01.02 080177-Upn.Ferney-Coppet-Labo du MO+invest. MK/AP-MP/DP(8932)
Publiziert am: 26. März 2024
Office fédéral des routes - Infrastructure routière Ouest Filiale Estavayer-le-Lac
Das Bundesamt für Straßen (OFROU) leitet das Projekt "N01/Section 2 & 6 UPlaNS Vengeron-Coppet-Nyon", sowie die Projekte "Suppression Goulet Vengeron - Coppet 3ème voie" und "Suppression Goulet Coppet - Nyon 3ème voie", im Weiteren als "Projekt VCN" bekannt.
VCN zielt darauf ab, die Instandhaltung des Abschnitts zwischen Vengeron und Nyon im Rahmen des UPlaNS sicherzustellen und Engpässe durch die Einrichtung einer 3e Fahrspur auf N01 im Bereich Vengeron-Coppet-Nyon zu beseitigen.
Das VCN-Projekt wurde einem umfassenden Wartungskonzept (EK) und einem allgemeinen Projekt (GP) unterzogen. Dieser Auftrag betrifft die Laborleistungen des Bauherrn und Untersuchungen für die Erstellung der MK-Phase, AP, MP und DP.
Die ungefähren Mengen (als Richtwerte angegeben) sind wie folgt:
- etwa 900 OLED/OSol-Tests und 1200 Kontrollen auf umweltschädliche Materialien
- etwa 2800 Kernbohrungen (und Tests) von Beton und Asphaltbelägen
- etwa 1500 ml Kernbohrungen
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Abbruch |
Sprache: | de |
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Eignung, Zuschlag, Bedingungen
Abbruch gemäss dem Artikel 43 Abs. 1 lit d BöB. Allerdings erlauben die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung und überschreiten den Kostenrahmen deutlich.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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