Wettbewerb 1400873: (b24005) Studienauftrag, Sanierung und Erweiterung Landgut Lohn, Kehrs New
Publiziert am: 18. April 2024
Bundesamt für Bauten und Logistik BBL
Das Landgut Lohn in Kehrsatz bei Bern - vom Architekten Carl von Sinner 1782/83 erbaut - dient dem Bundesrat für repräsentative Anlässe und Staatsempfänge. Das Hauptgebäude und die Dependance sind im Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege Bern als schützenswert eingestuft. Die historischen Gebäude werden sanft renoviert und barrierefrei erschlossen. Eine bauliche Erweiterung soll zusätzlich benötigte Flächen für einen zeitgemässen Betrieb anbieten. Die Erweiterung ist unter Respektierung der schützenswerten Bestandesbauten sorgfältig in das Ensemble einzufügen. Ein Studienauftrag im selektiven Verfahren für interdisziplinäre Planungsteams soll verschiedene Lösungsansätze aufzeigen. Die Weiterbearbeitung des ausgewählten Siegerprojektes erfolgt im Generalplanermandat. Die Ausschreibung richtet sich an Planende, welche ausgewiesene Kompetenzen und Referenzen mit gleichartigen Aufgabenstellungen nachweisen können.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Wettbewerb |
Sprache: | de |
Abgabetermin: | 3 Wochen, 1 Tag |
Tags: |
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Tags (Bau): |
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Andere Sprachen: |
Zeitplan
Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:
Datum | Ereignis | Kommentar |
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18. April 2024 | Publikationsdatum | |
24. Mai 2024 | Abgabetermin 23:59 |
Informationen
Planer-Arbeitsgemeinschaften sind erlaubt.
Mehrfachteilnahmen von einzelnen Teammitgliedern sind mit Ausnahme der Bereiche Architektur, Bauingenieurwesen und Landschaftsarchitektur zulässig. Die Verantwortung für allfällige Konflikte bei einer Mehrfachbeteiligung von Teammitgliedern tragen die Generalplanerteams selbst.
Der Beizug von weiteren Fachplanern und Experten durch die Teilnehmende führt für die Auftraggeberin zu keiner Verpflichtung.
Vergaben zusätzlich notwendiger Mandate werden nach der Zuschlagserteilung gemäss den beschaffungsrechtlichen Vorgaben durch die Auftraggeberin erfolgen und sind im Generalplanerteam zu integrieren (z.B. Akustik, Bauphysik, Kunstlichtplanung usw.).
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Fachgremium (mit Stimmrecht)
Hanspeter Winkler, Vorsitz: Architekt ETH SIA, BBL
Tatiana Lori: Architektin ETH SIA, Denkmalpflegerin des Kantons Bern
Tanja Temel: Architektin ETH SIA, Luzern
Daniel Schürer, Ersatz: Architekt ETH SIA, Zürich
Tina Kneubühler: Landschaftsarchitektin FH BSLA, Bern
Sachgremium (mit Stimmrecht)
Pierre Broye: Direktor, BBL
Adrian Rüfenacht: Leiter Ressourcen, Bundeskanzlei
Térence Billeter, Ersatz: Chef Protokoll, EDA
Expertinnen und Experten (beratend, ohne Stimmrecht)
Maike Lausen: Projektleiterin Bauherr, BBL
Rolf Graf: Leiter Sicherheit und Infrastruktur, Bundeskanzlei
Dorothy Holt Wacker: Leiterin Programm- und Projektentwicklung, BBL
Werner Abplanalp: Kostenexperte
Felix Gamper: Fachberater Tragwerk, BBL
Danijela Bucher: Fachberaterin Innenausstattung, BBL
Christof Vollenwyder: Fachberater Gebäudetechnik, BBL
Siegfried Burkhalter: Fachberater Elektro, BBL
Sollte es sich im Verlauf des Verfahrens als notwendig erweisen, kann das Gremium weitere Expertinnen und Experten beiziehen.
Für termingerecht eingereichte, vollständige und vom Preisgericht zur Beurteilung zugelassene Projekte wird pro Team eine fixe Entschädigung von CHF 42'000.00 (exkl. MwSt. inkl. Nebenkosten) ausgerichtet. Für die Präqualifikation erfolgt keine Entschädigung.
Vorbefassung:
Als Grundlage für die Ausschreibung Studienauftrag wurden im Vorfeld Machbarkeitsstudien und diverse Gutachten erstellt, welche in das Programm eingeflossen sind.
Die nachfolgenden Verfasser von Studien, Projektierungen und Gutachten sind aufgrund ihrer Vorbefassung nicht zur Teilnahme zugelassen:
- Bürgi Schärer Architekten AG, Bern
- Fux & Sarbach Engineering AG, Bern
- RSZ Planung GmbH, Köniz
- Energie Hoch drei AG, Bern
Urheberrecht:
Das Urheberrecht an den Beiträgen aus dem Studienauftrag verbleibt bei den Teilnehmenden (gemäss Art. 3 der Weisungen EFD; vgl. auch SIA 143, Art. 26). Die eingereichten Unterlagen des Studienauftrags aller Teilnehmenden gehen ins Eigentum der Auftraggeberin über. Eine Publikation der Projekte durch die Auftraggeberin erfolgt unter vollständiger Angabe der Autorenschaft, ein spezielles Einverständnis ist nicht erforderlich.
Publikationen von Studienauftragsbeiträgen durch ihre Verfasserschaft bedürfen keiner Genehmigung durch die Auftraggeberin. Der Zeitpunkt ist jedoch mit der Auftraggeberin zu definieren.
Besichtigung:
Für die Präqualifikation findet keine geführte Besichtigung statt. Über die Ausschreibung werden keine mündlichen Auskünfte erteilt. Zur Beantwortung von Fragen wird eine schriftliche Fragenbeantwortung über simap.ch durchgeführt. Fragen die nach diesem Termin eingehen, werden nicht mehr beantwortet. Die Anbieter werden per E-Mail informiert, sobald die Antworten auf www.simap.ch publiziert sind. Die Fragenbeantwortung gilt als Ergänzung bzw. Präzisierung zu den abgegebenen Unterlagen.
Für die qualifizierten Generalplanerteams findet eine örtliche Begehung statt. Fragen werden an diesem Termin keine beantwortet (siehe Termine in Ziffer 7.1 im Programm).
Rücknahme der eingereichten Projekte:
Die eingereichten Unterlagen des siegreichen Projektbeitrages gehen ins Eigentum der Auftraggeberin über. Die übrigen Projekte können nach der Ausstellung und nach Rechtskraft der Publikation des Zuschlags von den Teilnehmenden innert Monatsfrist abgeholt werden. Das Datum und der Abholungsort werden den Teilnehmenden per E-Mail mitgeteilt. Nicht abgeholte Arbeiten werden nach Ablauf der Frist entsorgt.
www.simap.ch
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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Telefon: +41 58 461 13 40
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✘ Tool-unterstützt von A bis Z, IT-Beschaffung via Einladungsverfahren,
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✘ Begleitung bei der Einführung
inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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