Zuschlag 1399229: (b19020) Nachtrag 1, BASPO, Sanierung Jubiläumshalle Magglingen

Publiziert am: 4. März 2024

Bundesamt für Bauten und Logistik BBL

Freihändige Vergabe gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. e BöB für notwendige Zusatzleistungen. Ein Wechsel der Anbietenden (Erstbeschaffung WTO offen) für Leistungen zur Erweiterung von den bereits erbrachten Leistungen würde erhebliche Schwierigkeiten und Mehraufwände mit sich bringen. Die Planungsleistungen müssen zwingend zur Sicherstellung der Garantiegewährleistung, Qualität und Wirtschaftlichkeit (Kosten, Termine) durch denselben Generalplaner erbracht werden.
Den Zuschlag erhält freihändig die Firma Büro B Architekten AG aus Bern, da ein Wechsel der Anbietenden (Erstbeschaffung WTO offen) für Leistungen zur Erweiterung von den bereits erbrachten Leistungen erhebliche Schwierigkeiten und Mehraufwände mit sich bringen würde.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 71000000: Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
Tags (Bau):
  • 291: Architekt
  • 295: Sanitäringenieur
  • 298: Spezialisten 2
  • 294: HLK-Ingenieur
  • 293: Elektroingenieur
Gruppen:
  • AE: Architektur- und Ingenieurwesen
Untergruppen:
  • AE-AE: Generell
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: freihändig
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Berücksichtigte Anbieter

Büro B Architekten AG, Bern
CHF 475,640

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Titel:
Evaluationsdauer: None Tage

Datum des Zuschlags:

08.02.2024


Anzahl Angebote:

-


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

-


Kontakt

Bundesamt für Bauten und Logistik BBL
Fellerstrasse 21
3003 Bern
Telefon: +41 58 484 94 41
E-Mail-Adresse:  
beschaffung.wto@bbl.admin.ch