Abbruch 1382853: (b23010) Vallorbe, Chemin Champs-de-la-Croix 21-25, Sanierung
Publiziert am: 19. Dezember 2023
Bundesamt für Bauten und Logistik BBL
Das Bundesasylcenter mit seinem 250 Schlafplätze am Standort Vallorbe soll längerfristig weiterhin betrieben werden. Zu diesem Zweck sind Sanierungsmassnahmen vorzunehmen.
Das Center besteht aus drei Teilgebäude; das Gebäude AA (hinten rechts im Bild) dient zur Verwaltung sowie Lehrräumen, das Gebäude AB (Zentralgebäude im Bild) als Hauptgebäude mit einem Empfangsbereich und diverse Wohnräumlichkeiten, das Gebäude AC ebenso zur Verwaltung und Aktivitätsräumlichkeiten. Die Aussenanlage besteht aus diversen bedeckten Bereichen und Spielecken.
Die Kosten der Sanierungsmassnahmen wurden erst auf ca. CHF 4,4 Mio. inkl. MwSt. geschätzt. Dies beinhaltet diverse bauliche Massnahmen im Gebäude (später hierin aufgeführt) wie auch eine neue Heizanlage (Studie und erste Kostenschätzung sind beigefügt).
Um diese Massnahmen auszuführen wird ein Architektenbüro in einem GP Mandat gesucht. Das Center bleibt während der Sanierungsmassnahmen im Betrieb. Hinzu soll eine optimale Lösung der Heizanlage und deren Konsequenzen (z.B. Perimeterdämmung) angeboten werden.
Die Ansprechpersonen in Vallorbe sprechen Französisch. Die Beherrschung der Sprache ist somit Voraussetzung.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Abbruch |
Sprache: | de |
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Andere Sprachen: |
Eignung, Zuschlag, Bedingungen
Abbruch nach Art. 43 Abs. 1 Bst. d BöB.
Die eingereichten Angebote erlauben keine wirtschaftliche Beschaffung und überschreiten den Kostenrahmen deutlich.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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