Zuschlag 1371667: N06.48-NEB Kandertal EM-Projektierung Bau+Bauleitung-Nachtrag 1 ID9392
Publiziert am: 20. Oktober 2023
Bundesamt für Strassen ASTRA Abteilung Strasseninfrastruktur West, Filiale Thun
Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB: Die Grundbeschaffung wurde im offenen Verfahren vergeben. Im Projekt kam es zu ungeplanten Änderungen, welche Mehrleistungen erforderlich machten. Die Zusatzleistungen und planerischen Mehraufwendungen (Grundlagenaufbereitung aufgrund fehlendem EK, Änderung Bauwerksklassen, Projekterweiterung aufgrund verschlechtertem Zustand und verfeinerte statische Prüfung aufgrund kritischen Bauwerkszuständen) mussten im Zuge der Projektierung beim gleichen Anbieter beauftragt werden. Diese Arbeiten bedingen vertiefte technische Kenntnisse der bis jetzt getätigten Arbeiten. Ein Wechsel der Anbieterin kann nicht erfolgen, da es sonst zu Verzögerungen bei der Planung und insbesondere zur Verspätung von sicherheitsrelevanten Massnahmen geführt hätte. Zudem wäre es zu einem klaren Know-how-Verlust gekommen, was sich in der Summe sehr negativ auf den Erfolg des Projektes auswirken würde oder ausgewirkt hätte. Aus diesen Gründen wurde auf einen Anbieterwechsel verzichtet und die Zusatzleistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB freihändig an die ursprüngliche Anbieterin vergeben.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
19.10.2023
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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