Ausschreibung 1371035: Knoten Bern/Adrian Moser/BOST Intervallkoordination
Publiziert am: 19. Oktober 2023
Schweizerische Bundesbahnen SBB Infrastruktur
Die zu erbringenden Leistungen für die Intervallkoordination / Eingabe RailSys erfolgen im Zeitraum 2024 (ab Vertragsabschluss) bis März 2030 (ca. Ende Phase 5.1 gemäss Beilage D03) und werden für die Projekte BOST (BZU23 / öVK) und AS25 Wankdorf Süd – Ostermundigen erbracht. Beide Projekte werden integriert resp. parallel zueinander ausgeführt. Der Baustart vom Projekt BOST ist am 01.01.2025 und der Baustart vom Projekt AS25 Wankdorf Süd – Ostermundigen am 01.01.2026. Die Schnittstelle zwischen den beiden erwähnten Projekten bildet die Brücke Bolligenstrasse (BRBO), welche seit dem 01.03.2023 neu erstellt wird
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Ausschreibung |
Sprache: | de |
Abgabetermin: | abgelaufen |
Ort: |
Gemeinde Bern - Gemeinde Ostermundigen |
Zeit für Fragen: | abgelaufen |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Zeitplan
Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:
Datum | Ereignis | Kommentar |
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19. Oktober 2023 | Publikationsdatum | |
19. Oktober 2023 | Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab | None |
24. November 2023 | Frist für Fragen | Fragen zur Ausschreibung sind schriftlich über das Forum auf www.simap.ch einzureichen. Die Beantwortung der Fragen (ohne Nennung des Fragestellers) wird allen Anbietern auf www.simap.ch zur Verfügung gestellt. Es werden keine telefonischen oder mündlichen Auskünfte erteilt. |
5. Januar 2024 | Abgabetermin 00:00 | 1) Bedingungen |
8. Januar 2024 | Offertöffnung | 1) Bedingungen |
None | Geplanter Projektstart | |
None | Geplantes Projektende |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
---|
Zulassungsbedingungen
Arbeitsgemeinschaften sind zugelassen.
Die Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft bilden in der Regel eine einfache Gesellschaft und haben die Federführung einem Unternehmen zu übertragen. Sie haften solidarisch. ARGE-Mitglieder dürfen nach Eingabe der Offerte bis zum Zuschlag nicht ohne triftige Gründe ausgewechselt werden.
Jeder Anbieter kann allein oder in einer Arbeitsgemeinschaft mit anderen Firmen ein Angebot einreichen. Die Bewerbung als ARGE-Mitglied in mehr als einer Arbeitsgemeinschaft ist nicht zulässig.
Eine Firma kann einerseits in einer ARGE und andererseits als Subunternehmer bei anderen Arbeitsgemeinschaften teilnehmen.
Für die Bewertung der Eignungskriterien (EK) gelten folgende Musskriterien:
EK1: Hinreichende Befähigung zur Auftragserfüllung
Nachweise zu den Qualifikationskriterien:
Nachweise zum Kriterium EK1:
N1: Nachweis der Fähigkeit des Anbieters zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung anhand Erfahrungen, Ausbildungen und/oder Referenzen.
Zusätzliche Informationen
Gemäss der Ausschreibungsunterlagen
Es findet keine Begehung statt.
Die Auftraggeberin vergibt diesen Auftrag nur an Anbieter, welche die in den Ausschreibungsunterlagen und der Gesetzgebung festgelegten Teilnahmebedingungen einhalten. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit, des Umweltrechts und das wettbewerbskonforme und korruptionsfreie Verhalten.
Die SBB muss nur Angebote von Anbietern aus der Schweiz oder der EU entgegennehmen.
Die Vergabe hängt vom Erhalt sämtlicher zur Erfüllung der Arbeiten erforderlichen Bewilligungen sowie der Kreditfreigabe der SBB AG ab.
www.simap.ch
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
Bahnhofstrasse 12
4600 Olten
Telefon: 00
E-Mail-Adresse:
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