Zuschlag 1355041: CTR01029
Publiziert am: 4. August 2023
Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI
Den Zuschlag erhält die Firma Basler & Hofmann AG, da aufgrund der technisch-wissenschaftlichen Besonderheiten des Auftrages, des geplanten Prüfungszeitraums und der erforderlichen spezifischen Kenntnisse und Erfahrungen nur dieser Anbieter in Frage kommt. Ferner ist die Basler & Hofmann AG von den durch das ENSI beaufsichtigten Institutionen unabhängig. Mit der Vergabe an die genannte Anbieterin sollen zudem bereits früher erbrachte Leistungen ergänzt, erweitert und fortgeführt werden. Ein Wechsel der Anbieterin ist daher zeitnah ausgeschlossen und würde substanzielle unverhältnismässige Mehrkosten und Mehraufwand sowie einen bedeutenden Zeitverlust bei der Durchführung der benötigten Expertenleistungen mit sich bringen.
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
27.07.2023
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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5201 Brugg
Telefon: 056 460 84 00
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✘ Tool-unterstützt von A bis Z, IT-Beschaffung via Einladungsverfahren,
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(Immobilien und Vermögensverwaltungen)
✘ Begleitung bei der Einführung
inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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