Zuschlag 1351109: N01.22 PEB Wankdorf-Schönbühl PV BSA Nachtrag 01 ID9215
Publiziert am: 14. Juli 2023
Bundesamt für Strassen ASTRA Abteilung Strasseninfrastruktur West, Filiale Thun
Die Grundbeschaffung wurde im offenen Verfahren vergeben. Im Projekt kam es zu ungeplanten Änderungen (Bauzeitverlängerung, Einsatzfaltpläne, Verschiebung Baubeginn / zusätzliche AVOR-Leistungen, Absteckung Markierung, technische Bereinigung), welche Mehrleistungen erforderlich machen. Die Arbeiten im Projekt PEB Wankdorf – Schönbühl 8-Spur bedingen vertiefte technische Kenntnisse der bis jetzt getätigten Arbeiten:
-Bearbeitung Angebotsauswertung und Bereinigung Angebote umfangreicher als geplant
-Separate Vergabe der Absteckung Markierung ergibt aus technischer Sicht keinen Sinn, da Projektbearbeitung bei der IG liegt. So bleibt die Schnittstelle geregelt, da alle Absteckungen über die IG erfolgen.
-Zum Zeitpunkt der Ausschreibung der Ingenieurleistungen war eine Bauzeit von 24 Monaten geplant, aufgrund der Anpassung der Bauphasen werden nun 36 Monate Bauzeit benötigt. Zudem musste der Baubeginn verschoben werden. Die Bauleitung und die Ausführungsplanung müssen aus technischer Sicht über die gesamte Bauzeit von derselben Unternehmung erbracht werden.
-Eine separate Vergabe der Einsatzfaltpläne ist aus technischer Sicht nicht sinnvoll. Sämtliche Grundlagen und Daten sind bei der IG EBA vorhanden und auch die Projektbearbeitung liegt in der Verantwortung der IG EBA.
Die erwähnten Arbeiten sind äusserst anspruchsvoll und können nur von der bisherigen Anbieterin erarbeitet werden, weil nur sie über die erforderlichen Kenntnisse der konkreten Verhältnisse verfügt. Bei einem Wechsel der Anbieterin würde wertvolles Know-how verloren gehen, was sich sehr negativ auf den Erfolg des Projektes auswirken würde.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
11.07.2023
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB:
Ein Wechsel der Anbieterin für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen.
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