Abbruch 1303267: (22131) 805 Koordinationsstelle Energie und Gesundheit (KsEG)
Publiziert am: 8. Dezember 2022
Bundesamt für Energie BFE, Abteilung Energieeffizienz und erneuerbare Energien
Das Bundesamt für Energie (BFE) sucht eine Firma, die im Rahmen der Schnittstellenaufgaben der Bedarfsstelle eine beratende Funktion wahrnimmt und für die in den Aktionsplänen festgehaltenen Massnahmen ein Umsetzungskonzept für eine Koordinationsstelle, die begleitende Kommunikation sowie die Weiterbildung in den genannten Schnittstellenbereichen erarbeitet. Der Aufbau, die Umsetzung und schlussendlich der begleitende Betrieb sollen eng mit der Branche erfolgen. Zudem unterstützt die gesuchte Firma das BFE bei der Beschaffung von Informationen und erarbeitet Texte und Fachartikel zuhanden der Bedarfsstelle. Sie koordiniert die Erarbeitung von bspw. Weiterbildungsangeboten oder Grundlagen in nicht formalen Bildung mit den relevanten Akteuren. Dabei wird die gesuchte Firma durch einen Kommunikationsdienstleister sowie einem Übersetzungsdienst unterstützt.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Abbruch |
Sprache: | de |
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Eignung, Zuschlag, Bedingungen
Der Abbruch des Verfahrens erfolgt nach Art. 43 Abs. 1 Bst. b BöB, da kein Anbieter alle Eignungskriterien und kein Anbieter alle Technischen Spezifikationen erfüllt. Die Anforderungen werden überprüft und es wird zeitnah ein neues Beschaffungsverfahren aufgegleist.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
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