Abbruch 1300431: (22235) 805 Gesuchprüfung Bundesförderung IPB

Publiziert am: 30. November 2022

Bundesamt für Energie BFE, Abteilung Energieeffizienz und erneuerbare Energien

Die Beschaffungsstelle sucht eine Firma, welche die Gesuchprüfung der Bundesförderung IBP bearbeitet und betreut sowie die Beschaffungsstelle beim Vollzug administrativ unterstützt. Darunter fallen neben der eigentlichen Gesuchprüfung, die Beantwortung von Anfragen und das Nachfordern von fehlenden und/oder unvollständigen Angaben bei den Gesuchstellern.
Gesuchprüfung über die Gesuchplattform des Bundes und Durchführen der Gesuchprüfungen gemäss den Vorgaben des BFE.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Abbruch
Sprache: de
Tags:
  • 45331000: Installation von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen
  • 71321200: Heizungsplanung
  • 75000000: Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung
  • 45232141: Heizanlage
Gruppen:
  • AE: Architektur- und Ingenieurwesen
  • CW: Bauarbeiten
Untergruppen:
  • AE-E: Ingenieurwesen
  • CW-O: Sonstige
  • CW-O: Sonstige
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Andere Sprachen:

Eignung, Zuschlag, Bedingungen


Ausschreibung vom:
20. September 2022

Offizielles Publikationsorgan:
Simap

Reasons:

Bemerkung:

Der Abbruch des Verfahrens erfolgt nach Art. 43 Abs. 1 Bst. b BöB, da kein Anbieter ein Angebot eingereicht hat. Die Anforderungen werden überprüft und es wird zeitnah ein neues Beschaffungsverfahren aufgegleist.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Kontakt

Bundesamt für Energie BFE, Abteilung Energieeffizienz und Erneuerbare Energien
Pulverstrasse 13
3063 Ittigen
E-Mail-Adresse:  
beschaffung.wto@bbl.admin.ch