Zuschlag 1294751: GVK Raum Baden und Umgebung – Fachplaner Velokonzept / Fussverkehr
Publiziert am: 28. Oktober 2022
Kanton Aargau, vertreten durch Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Im Juli 2016 wurden die Planungarbeiten "Richtplanverfahren, Vertiefungsstudien Los Baden (Gesamtleitung und Vertiefungsarbeiten) im Raum Baden-Wettingen" im Rahmen der Ostaargauer Strassenentwicklung (OASE) und nachmaligen Regionalen Gesamtverkehrskonzept rGVK OASE 2040 gemäss SubmD nach GATT/WTO öffentlich ausgeschrieben. Das Mandat Fuss- und Veloverkehr im Speziellen wurde im Einladungsverfahren ausgeschrieben. Ziel war, die Planungsarbeiten schlussendlich mit einem Richtplan-Eintrag des Konzepts bzw. wichtiger Velo-Elemente auf Stufe Festsetzung abzuschliessen.
Die Metron AG hat sich in den Jahren 2016-2021 dank der durchgeführten Velo-Planung rGVK OASE inklusive punktuellen Aussagen zum Fussverkehr in den Räumen Baden und Brugg ein umfassendes Wissen angeeignet. Die Metron AG ist zudem in vielen kommunalen Veloplanungen in der Region Baden engagiert. Mit jedem anderen, bislang nicht involvierten, Fachplaner Velo würden erhebliche Schwierigkeiten und durch den erforderlichen Informationsaustausch substanzielle Mehrkosten bei der Projektleitung im BVU und beim neuen Fachplaner entstehen; ohne dass ein vollständiger Wissenstransfer zu 100 Prozent möglich ist. Letzteres hat negative Auswirkungen auf die Qualität der auszuführenden Fachplanungen.
Auftraggeber: | Kanton |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
17.10.2022
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1. Gegen diesen Zuschlag kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen seit Publikation im SIMAP beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5001 Aarau, Beschwerde erhoben werden. Der Stillstand der Fristen gemäss Zivilprozessrecht gilt nicht.
2. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Das heisst, es ist
a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1. und 2. nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4. Die angefochtene Publikation ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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Telefon: 062 835 35 60
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