Zuschlag 1273711: N08.60 EP Interlaken Ost - Brienz, ÖBL (Phase 52/53) - Nachtrag 1
Publiziert am: 5. Juli 2022
Bundesamt für Strassen ASTRA Abteilung Strasseninfrastruktur West, Filiale Thun
Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB Die Grundbeschaffung wurde im offenen Verfahren vergeben. Im Projekt kam es zu ungeplanten Änderungen, welche unvorhergesehene Mehrleistungen erforderlich machen. Die Realisierungsarbeiten im Projekt EP Interlaken Ost – Brienz - TP4 BSA / PV BSA bedingen vertiefte technische Kenntnisse der bis jetzt getätigten Arbeiten wie z.B. Planung von Provisorien, Umbauprozesse und Integrationen. Die Projektierung sowie Fachbauleitung der laufenden BSA-Arbeiten sind sehr anspruchsvoll und können nur vom bereits mandatierten Planer erbracht werden, weil die Projektkenntnisse für eine reibungslose Umsetzung zwingend nötig sind. Bei einem Wechsel der Anbieterin würde wertvolles Know-how verloren gehen, was sich sehr negativ auf den Erfolg des Projektes auswirken würde. Zudem würde der Wechsel zu massiven Terminverzögerungen führen, da sich das Projekt mitten in der Realisierungsphase befindet.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
27.06.2022
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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