Zuschlag 1268309: N02, 080008, EP STB / Projektierung und Bauleitung BSA - Nachtrag
Publiziert am: 14. Juni 2022
Bundesamt für Strassen ASTRA
In der Zuschlagspublikation vom 19.04.2022 (Projekt 23661; Meldungsnummer 1254907) wurde der Preis irrtümlicherweise ohne Mehrwertsteuer angegeben. Der Zuschlag wird hiermit neu publiziert. Gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB.
Die Grundbeschaffung wurde im offenen Verfahren vergeben. Im Projekt sind (unvorhergesehene) Mehrleistungen erforderlich. Die Projektierungsarbeiten im (Sanierungstunnel Belchen / Hägendorf) bedingen vertiefte technische Kenntnisse der bis jetzt getätigten Arbeiten. Die Projektierung und Bauleitung der laufenden BSA-Arbeiten sind sehr anspruchsvoll und können nur vom bereits mandatierten Planer erbracht werden. Die Kenntnisse über die bisherigen Konfigurationen zur Integration ins übergeordnete Betriebsleitsystem sind zwingend nötig. Es gibt keine
Alternative dazu, ein Anbieterwechsel würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten (der bisherige PV hat bereits die Grundlagen erarbeitet und die Entwicklung der Steuerungsanbindung sowie die Planung der Abnahmen und Inbetriebnahmen vorbereitet). Diverse Lose sind für die termingerechte Inbetriebnahme des Tunnel kritisch. Ein Wechsel würde zu massiven Terminverzögerungen (Inbetriebnahme STB per Juli 2022) und zu erheblichen Mehrkosten führen.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
12.04.2022
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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