Zuschlag 1254723: (b20013) Nachtrag, Instands. Büro-Verwaltungsgeb.,Taubenstr. 16, Bern

Publiziert am: 31. März 2022

Bundesamt für Bauten und Logistik BBL

Freihändige Vergabe gestützt auf Art. 21 Abs. 2 Bst. e BöB für notwendige Zusatzleistungen. Die Erstbeschaffung des Anbieters erfolgte im WTO-Verfahren. Ein Anbieterwechsel wäre aus technischen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten und Mehrkosten verbunden. Dies insbesondere infolge aufwändiger Klärung der Schnittstellen zur Gewährung der Garantierechte und erheblichem Koordinationsaufwand.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 71000000: Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
Tags (Bau):
  • 291: Architekt
  • 295: Sanitäringenieur
  • 294: HLK-Ingenieur
  • 292: Bauingenieur
  • 293: Elektroingenieur
  • 2976: Gebäudeautomationsingenieur
Gruppen:
  • AE: Architektur- und Ingenieurwesen
Untergruppen:
  • AE-AE: Generell
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: freihändig
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Berücksichtigte Anbieter

ARGE GWJ Architektur AG / Co. Architekten AG, Bern
CHF 2,143,230

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Titel:
Evaluationsdauer: None Tage

Datum des Zuschlags:

28.03.2022


Anzahl Angebote:

-


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

-


Kontakt

Bundesamt für Bauten und Logistik BBL
Fellerstrasse 21
3003 Bern
E-Mail-Adresse:  
beschaffung.wto@bbl.admin.ch