Zuschlag 1245059: BZU 23 Ost, Umsetzung BehiG a.d. Bhfn. Güttingen, Eglisau u.Otelfingen

Publiziert am: 14. Februar 2022

SBB Bauprojekte Region Ost

Das Angebot der Zuschlagsempfängerin war insgesamt das Vorteilhafteste und hat am meisten Punkte erhalten. Ausschlaggebend war insbesondere das Zuschlagskriterium «Preis», beim dem die Zuschlagsempfängerin das niedrigste Angebot eingereicht hat.


Auftraggeber: Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 45000000: Bauarbeiten
Gruppen:
  • CW: Bauarbeiten
Untergruppen:
  • CW-O: Sonstige
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: offenes Verfahren
Vorangehende Publikation:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
60 % ZK1: Preis
25 % ZK2: Genügende Qualifikation und Einsatzplanung für jede vorgesehene Schlüsselperson: Bauführer, Poliere
5 % ZK3: Zweckmässige Baustellenlogistik und zweckmässiger Bauablauf mit Bauprogramm
5 % ZK4: Erkennen der wichtigsten Projektrisiken
5 % ZK5: Berücksichtigung der Umwelt

Berücksichtigte Anbieter

Jak. Scheifele AG, Zürich
CHF 4,216,156 exkl. MwSt., Die ARGE GEO hat den Zuschlag erhalten. Federführende Firma ist die Jak. Scheifele AG, Regensbergstrasse 248 in 8050 Zürich. Ein weiteres ARGE-Mitglied ist die KIBAG Bauleistungen AG. Der Preis ist ohne MwSt. und rabattbereinigt.

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Ausschreibungsorgan: www.simap.ch
Ausschreibung vom: 29.10.2021
Titel:
Evaluationsdauer: 108 Tage

Datum des Zuschlags:

14.02.2022


Anzahl Angebote:

4


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

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Kontakt

SBB Bauprojekte Region Ost
Vulkanplatz 11, Postfach
8048 Zürich
E-Mail-Adresse:  
marco.bylang@sbb.ch