Zuschlag 1241283: N01.24 EP KiKri - Gesamtplaner MK und MP - Nachtrag 10
Publiziert am: 24. Januar 2022
Bundesamt für Strassen ASTRA Abteilung Strasseninfrastruktur West, Filiale Thun
Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB Die Grundbeschaffung wurde im offenen Verfahren vergeben. Im Projekt kam es zu ungeplanten Änderungen, welche Mehrleistungen erforderlich machen. Die Leistungen für die Phasen 51 und 52 bedingen vertiefte technische Kenntnisse der bis jetzt getätigten Arbeiten. Die Instandsetzungsarbeiten sind äusserst anspruchsvoll und können nur von der bisherigen Anbieterin erarbeitet werden, weil nur sie über die erforderlichen Kenntnisse der konkreten Verhältnisse verfügt. Zudem ist der Mehraufwand inhaltlich so stark mit dem Grundauftrag verknüpft, dass ein Anbieterwechsel eine grosse zeitliche Verzögerung, Qualitätseinbussen sowie höheren Kosten auf Grund der Beschaffung der Leistung auf dem Markt, zur Folge hätte. Mit einem neuen Anbieter käme es insbesondere für die Phase 52 zu unüberbrückbaren bzw. sinnfreien Schnittstellen. Insbesondere entfällt die optimale Koordination der parallel geführten Baustellen TP Trasse / KB sowie TP SABA’s auf Grund der grösstenteils identischen Bauleiter, insbesondere Chef Bauleiter.
Aus diesen Gründen wurde auf einen Anbieterwechsel verzichtet und die Aufträge in der Höhe von zusammen CHF 265'409.30 (inkl. MWST) gestützt auf Art. Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB freihändig an die ursprüngliche Anbieterin vergeben.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
|
Gruppen: |
|
Untergruppen: |
|
Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
---|
Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
21.01.2022
-
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
-
Uttigenstrasse 54
3600 Thun
Telefon: +41 58 468 24 00
E-Mail-Adresse:
Ein Angebot der Firma Noematica, der Spezialistin für IT-Evaluationen rund um Cloud, Gemeinden und Schulen sowie KMUs
✘ Massgeschneiderte Durchführung von IT-Evaluationen
✘ Tool-unterstützt von A bis Z, IT-Beschaffung via Einladungsverfahren,
öffentliche Ausschreibung oder Präqualifikationsverfahren
✘ einzigartiger Anforderungsdatenbank und Pflichtenheftsammlung
✘ Schwerpunkt Gemeinden und Schulen sowie ausgewählte KMU-Segmente
(Immobilien und Vermögensverwaltungen)
✘ Begleitung bei der Einführung
inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
Rankings
Archive
Mit über 100,000 Einträgen das umfassendste Verzeichnis der Schweiz
Freihändige Verfahren: wann, wo, wie oft?
Eine Auswertung unseres Archivs zeigt, dass freihändige Verfahren meist mit technische Besonderheiten und Leistungen zur Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen begründet werden. Andere Fakten und einen kurzen gesetzlichen Überblick ...
mehr...