Abbruch 1227859: Instandsetzung Hauenstein-Basistunnel
Publiziert am: 10. November 2021
Schweizerische Bundesbahnen
Die Instandsetzungsarbeiten im Doppelspurtunnel erfolgen unter Betrieb. Die Arbeiten werden dabei grösstenteils in Nachtschichten mit 1/6-Teilsperren des Tunnels (einseitige Gleissperre auf 1/3 der Tunnellänge) ausgeführt. Nach Abschluss der einzelnen Nachtschichten muss der Tunnel jeweils an den Betrieb übergeben werden. Beim Bauablauf ist darauf zu achten, dass der laufende Bahnbetrieb möglichst nicht beeinträchtigt wird und stabile, sichere Verhältnisse für den Betrieb gewährleistet sind. Detaillierter Projektbeschrieb gemäss Teil B1 Ziffer133
Für die Realisierung des Projekts schreiben die SBB die Leistungen als «Generalunternehmer Plus» (GU+) aus. Dabei erstellt der Unternehmer zusätzlich auch das Ausführungsprojekt (Phase 51 nach SIA) für die Anlagen, mit deren Realisierung er beauftragt ist. Die Qualitätskontrolle durch die örtliche Bauleitung ist durch den Unternehmer sicherzustellen und wird übergeordnet durch den Owner’s Engineer geleitet.
(BesoBe)
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Abbruch |
Sprache: | de |
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Eignung, Zuschlag, Bedingungen
- Wesentliche Änderungen im Projekt
Auf Grund der Intervallvorgaben für die Erneuerung der Fahrbahn wird der in der Option beschriebene Bauablauf umgesetzt (dauernder Einspurbetrieb).
Weiter werden Anpassungen in den Eignungskriterien vorgenommen. Die überarbeitete Submission wird Ende November 2021 neu publiziert.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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