Zuschlag 1227793: N03, 080342, TUBÖ TUSI / PV BSA und öBL - Nachtrag
Publiziert am: 7. Dezember 2021
Bundesamt für Strassen ASTRA
Gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB.
Die Grundbeschaffung wurde im offenen Verfahren vergeben. Im Projekt sind (unvorhergesehene) Mehrleistungen erforderlich. Die Projektierungsarbeiten im (N03, 080342, TUBÖ TUSI, Bözbergtunnel Erhöhung Tunnelsicherheit) bedingen vertiefte technische Kenntnisse der bis jetzt getätigten Arbeiten.
Die zu erbringenden Leistungen des Planers BSA / örtliche Bauleitung BSA sind sehr anspruchsvoll und können nur vom gleichen Anbieter fertiggestellt werden, weil nur er die Abläufe und notwendigen Kenntnisse der konkreten Verhältnisse hat. Es gibt keine Alternative dazu - ein Anbieterwechsel würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten (gleichzeitige Integration sämtlicher BSA-Anlagen über mehrere Tunnels ins neue übergeordnete Betriebsleitsystem (BLS) ist in diesem Umfang noch nie umgesetzt worden. Um den Auftrag abwickeln zu können ist detailliertes Wissen über die bisher umgesetzten Arbeiten und örtlichen Gegebenheiten aber auch die vielen Schnittstellen und komplexen Zusammenhänge der vielen Systeme des grossen Projektperimeters mit 3 Tunnels und den daraus bereits geleisteten Arbeiten notwendig).
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
03.12.2021
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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