Ausschreibung 1211675: KW Wassen MG1 Umbau 2026
Publiziert am: 11. August 2021
SBB Infrastruktur
Mit der Realisierung des Projektes «KW Wassen, MG1- Umbau 2026» ist die heutige 50Hz Maschinen-gruppe 1 (MG1) durch eine 16.7Hz-Bahnstrommachinengruppe bis zum Frühjahr 2026 zu ersetzen. Aufgrund der Umstellung auf eine Bahnstrom-Produktion und die damit einhergehende Reduktion der Maschinendrehzahl auf 501 min-1 ist ein Komplettersatz der Maschine und die Beschaffung eines entsprechenden Maschinentransformator erforderlich.
Detaillierter Projektbeschrieb siehe Teil B1 der Ausschreibungsunterlagen
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Ausschreibung |
Sprache: | de |
Abgabetermin: | abgelaufen |
Ort: |
Wassen |
Zeit für Fragen: | abgelaufen |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Zeitplan
Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:
Datum | Ereignis | Kommentar |
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11. August 2021 | Publikationsdatum | |
11. August 2021 | Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab | None |
10. September 2021 | Frist für Fragen | Fragen zur Ausschreibung sind schriftlich über das Forum auf www.simap.ch einzureichen. Die Beantwortung der Fragen (ohne Nennung des Fragenstellers) wird an allen Anbietern bis zum 20.09.2021 auf www.simap.ch zur Verfügung gestellt. Es werden keine telefonischen oder mündlichen Auskünften erteilt. |
5. Oktober 2021 | Abgabetermin 00:00 | Massgebend ist der Poststempel (Firmenfrankaturen gelten nicht als Poststempel) oder Strichcode-Beleg einer schweizerischen Poststelle bzw. bei ausländischen Anbietenden der Empfangsbeleg einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung. Bei der Übergabe der Offerte an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland ist die Anbieterin verpflichtet, die Empfangsbestätigung der entsprechenden Vertretung spätestens bis zum Abgabetermin der Offerte per Email (hamid.tabellout2@sbb.ch) der SBB AG zu melden. Angebote können nicht persönlich überbracht werden, respektive werden nicht vor Ort entgegengenommen. Auf dem Kuvert ist folgende Angabe zu notieren: |
11. Oktober 2021 | Offertöffnung | Massgebend ist der Poststempel (Firmenfrankaturen gelten nicht als Poststempel) oder Strichcode-Beleg einer schweizerischen Poststelle bzw. bei ausländischen Anbietenden der Empfangsbeleg einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung. Bei der Übergabe der Offerte an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland ist die Anbieterin verpflichtet, die Empfangsbestätigung der entsprechenden Vertretung spätestens bis zum Abgabetermin der Offerte per Email (hamid.tabellout2@sbb.ch) der SBB AG zu melden. Angebote können nicht persönlich überbracht werden, respektive werden nicht vor Ort entgegengenommen. Auf dem Kuvert ist folgende Angabe zu notieren: |
1. Dezember 2021 | Geplanter Projektstart | |
1. November 2026 | Geplantes Projektende |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
---|
Zulassungsbedingungen
Zugelassen
EK1:Hinreichende Befähigung zur Auftragserfüllung
EK2:Angemessenes Verhältnis von Auftrags-summe pro Jahr zum Umsatz der massgebenden Unternehmenseinheit (d.h. gemäss vorliegendem Projekt relevante Sparte) pro Jahr (max. 30%)
EK3:Hinreichendes Qualitätsmanagement
Zu EK1:
N1:
Projektreferenz einer Wasserkraft¬anlage mit einer hydraulischen Leistung von mindestens 10 MW je Maschinen¬gruppe für alle ausgeschriebenen Teilphasen gemäss SIA112: 32, 41, 51, 52 und 53
Projektreferenz mit vergleichbarer Komplexität und Aufgabenstellung für jeden der folgenden Fachbereiche:
Bauliche Anlagen inkl. Tragstrukturen
Elektromechanische Kraftwerksausrüstung
Elektrotechnische Kraftwerksausrüstung
Die Referenz für die einzelnen Teil¬phasen oder Fachbereiche können von einem oder verschiedenen Projekten angegeben werden.
Referenzen von vergleichbaren Auslandprojekten sind zulässig.
Jede Teilphase muss in den letzten 15 Jahren ab Publikationsdatum der vor-liegenden Ausschreibung abgeschlossen sein bzw. zu einem wesentlichen Teil realisiert sein.
Stammt die geforderte Referenz von einem Subplaner, so hat der Anbieter eine Bestätigung des Subplaners beizulegen, dass er im Auftragsfall die Arbeit ausführen wird.
Zu EK2:
N2: Deklaration des Umsatzes der letzten drei Jahre in der (den) massgebenden Unternehmenseinheit(en)
Zu EK 3:
N3: Kopie des Zertifikats des Qualitäts-systems nach ISO 9001 oder bei nicht zertifiziertem firmeneigenem Qualitäts-system Beschreibung des Systems. (Bei Planergemeinschaften ist dieser Nachweis nur vom federführenden Mitglied zu erbringen).
Zusätzliche Informationen
Gemäss Ausschreibungsunterlagen
Es findet eine Begehung statt: Datum: 27.08.2021 Detailinformationen entnehmen Sie bitte den Ausschreibungsbestimmungen B2 unter Ziffer 1.3.1.
Die Auftraggeberin vergibt diesen Auftrag nur an Anbieter, welche die in den Ausschreibungsunterlagen und der Gesetzgebung festgelegten Teilnahmebedingungen einhalten. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit, des Umweltrechts und das wettbewerbskonforme und korruptionsfreie Verhalten.
Die massgebenden AGB und diverse Musterformulare stehen in d/f/i und teilweise auch in Englisch zur Verfügung und können bei der in Ziffer 1.2 dieser Publikation genannten Stelle angefordert werden.
Diese Unterlagen dienen lediglich als Übersetzungshilfen.
Ausschreibungsspezifische Unterlagen wie insbesondere die Ausschreibungsbedingungen, technische und andere Spezifikationen sowie der Vertrag sind nur in deutscher Sprache verfügbar.
SIMAP
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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