Zuschlag 1170707: Renewable Energy Skills Development Project Indonesia

Publiziert am: 12. Januar 2021

State Secretariat for Economic Affairs Infrastructure Financing (WEIN)

Der Anbieter hat gemäss Evaluationskriterien die höchste Punktezahl erreicht.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 9310000: Elektrizität
  • 9330000: Solarenergie
  • 80522000: Schulungsseminare
  • 71314000: Dienstleistungen im Energiebereich
  • 80530000: Berufsausbildung
  • 80340000: Sonderausbildung
  • 80540000: Ausbildung im Umweltschutz
  • 71356200: Technische Hilfe
  • 80430000: Erwachsenenbildung auf Hochschulebene
Gruppen:
  • AE: Architektur- und Ingenieurwesen
Untergruppen:
  • AE-E: Ingenieurwesen
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: offenes Verfahren
Vorangehende Publikation:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
34 Quality of discussion of the ToR and proposed approach
48 Qualification of the team
10 Qualification and track record of the bidding company
8 Organisation of the team
20 Financial offer

Berücksichtigte Anbieter

GFA Consulting Group GmbH, Hamburg, DE
CHF 10,941,630 exkl. MwSt., Der Preis enthält eine Option für eine zweite Projektphase im Gesamtwert von CHF 4'524'243

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Ausschreibungsorgan: Simap
Ausschreibung vom: 05.05.2020
Titel:
Evaluationsdauer: 223 Tage

Datum des Zuschlags:

14.12.2020


Anzahl Angebote:

3


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

-


Kontakt

State Secretariat for Economic Affairs Infrastructure Financing (WEIN)
Holzikofenweg 36
3003 Bern
E-Mail-Adresse:  
info.wein.cooperation@seco.admin.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1170707 Renewable Energy Skills Development Project Indonesia