Zuschlag 1155209: Sanierung Seftigenstrasse, Sandrain - Wabern (Seft 2)
Publiziert am: 19. September 2020
BERNMOBIL
Gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. e der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV, BSG 731.21) ist eine freihändige Vergabe zulässig, wenn aufgrund unvorhergesehener Ereignisse zusätzliche Leistungen erforderlich sind, um einen zuvor im Wettbewerb vergebenen Auftrag auszuführen oder abzurunden, und wenn dabei die Trennung vom ursprünglichen Auftrag aus technischen und wirtschaftlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist und der Wert der zusätzlichen Leistungen die Hälfte der ursprünglichen Leistung nicht übersteigt. Vorliegend erfolgt die Vergabe im freihändigen Verfahren an die gleiche Anbieterin, welche bereits den Zuschlag für das Projekt Tram Kleinwabern in einem offenen Verfahren (Publikationen vom 29. April 2009 und 15. November 2019) erhalten hat. Durch die starken Abhängigkeiten zwischen beiden Abschnitten Sandrain-Wabern und Wabern-Grünaukreisel (Bestandteil Tram Kleinwabern) ist diese Voraussetzung erfüllt.
Der Bericht zur Leistungsbeschaffung gemäss Artikel 7, Abs. 4 ÖBV kann auf Verlangen eingesehen werden.
Auftraggeber: | Kanton |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
18.09.2020
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 14 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BSG 731.2; ÖBG) innert 10 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen erhoben werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Einer allfälligen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 14 Abs. 3 ÖBG).
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