Ausschreibung 1088019: Ingenieurleistungen Dotierkraftwerk Schönenwerd
Publiziert am: 26. Juli 2019
Eniwa Kraftwerk AG
Gegenstand der ausgeschriebenen Planerleistungen sind die folgenden Anlagen und Bauwerke
1. Neubau eines fischschonenden Dotierwasserkraftwerks am rechten Wehrwiderlager, Rückbau der bestehenden Heberturbine am rechten Ufer, Erhalt des heutigen, gut funktionierenden rechtsufrigen Raugerinne-Beckenpasses beim Wehr, Anpassung Mündung best. Raugerinne-Beckenpass
2. Neubau naturnahes Umgehungsgerinne im Schönenwerder Schachen mit einer Dotierung von 1 m3/s
3. Verbreiterung Wehrbrücke für Langsamverkehr
Anzubieten und im Auftragsfall zu bearbeiten sind sämtliche Ingenieurleistungen, welche für die fachgerechte Planung, Ausführung und Inbetriebnahme der vorstehend beschriebenen Anlagen zu erbringen sind.
Auftraggeber: | Träger kommunaler Aufgaben |
Kategorie: | Ausschreibung |
Sprache: | de |
Abgabetermin: | abgelaufen |
Ort: |
Schweiz, Kanton Solothurn, PLZ 5012, Einwohnergemeinde Schönenwerd |
Zeit für Fragen: | abgelaufen |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Zeitplan
Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:
Datum | Ereignis | Kommentar |
---|---|---|
26. Juli 2019 | Publikationsdatum | |
26. Juli 2019 | Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab | Bezug der Unterlagen ausschliesslich über Email. |
15. August 2019 | Ende Bestellung Ausschreibungsunterlagen | |
23. August 2019 | Frist für Fragen | None |
20. September 2019 | Abgabetermin 00:00 | None |
23. September 2019 | Offertöffnung | None |
None | Geplanter Projektstart | |
None | Geplantes Projektende |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
---|---|
25% | Erfahrung des Anbieters mit gleichartigen Projekten |
25% | Schlüsselpersonen und deren Referenzen für gleichartige Funktionen |
20% | Auftragsanalyse des Anbieters und Projektorganisation |
30% | Bereinigter Angebotspreis |
Zulassungsbedingungen
siehe Unterlagen
siehe Unterlagen
Zusätzliche Informationen
1172.056.1 - Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), Art. 8:
1 a. Die Auftraggeberin achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der inländischen und der ausländischen Anbieter und Anbieterinnen.
b. Sie vergibt den Auftrag für Leistungen in der Schweiz nur an einen Anbieter oder eine Anbieterin, welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gewährleisten. Massgebend sind die Bestimmungen am Ort der Leistung.
c. Sie vergibt den Auftrag nur an Anbieter oder Anbieterinnen, welche für jene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Leistungen in der Schweiz erbringen, die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit gewährleisten.
d. Sie wahrt den vertraulichen Charakter sämtlicher vom Anbieter oder der Anbieterin gemachten Angaben. Vorbehalten bleiben die nach der Zuschlagserteilung zu publizierenden Mitteilungen und die im Rahmen von Artikel 23 Absätze 2 und 3 zu erteilenden Auskünfte.
2 Der Auftraggeberin steht das Recht zu, die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen und der Gleichbehandlung von Frau und Mann zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen. Auf Verlangen hat der Anbieter oder die Anbieterin deren Einhaltung nachzuweisen.
1.Gegen diese Ausschreibung kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde erhoben werden. Der Stillstand der Fristen gemäss Zivilprozessrecht gilt nicht.
2.Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Das heisst, es ist
a)anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b)darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3.Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1. und 2. nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4.Die angefochtene Ausschreibung ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zu unterzeichnen.
5.Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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