Ausschreibung 1025229: Abnahmekontrolle Sirenenanlage

Publiziert am: 28. Februar 2019

Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS / Geschäftsbereich Telematik

1. Durchführung der unabhängigen Elektrokontrolle am Sirenenstandort inkl. Erstellung eines Berichtes
2. Kontrolle des Blitz- und Überspannungsschutzes am Sirenenstandort
3. Überprüfung der Einhaltung der Richtlinie für die Installation von Sirenenanlagen (Anhang 8) am Standort der Sirenenanlage inkl. Erstellung eines Berichtes
4. Vertretung des BABS am Sirenenstandort (bei Erfüllung der Aufgaben 1-3)
5. Weiterentwicklung und Betreuung der Richtlinien für die Installation von Sirenenanlagen
6. Schulung von Mitarbeitern des BABS im Bereich Niederspannungsinstallation sowie Blitz- und Überspannungsschutz
7. Fachliche Beratung sowie Expertisen in den Bereichen Niederspannungsinstallation, Blitz- und Überspannungsschutz sowie Alarmierungs- und Kommunikationssystemen sowohl BABS-intern wie auch gegenüber den Bedarfsträgern (mehrheitlich Kantone)


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Ausschreibung
Sprache: de
Abgabetermin: abgelaufen
Ort:

Am jeweils massgebenden Ort in der Schweiz

Zeit für Fragen: abgelaufen
Tags:
  • 71621000: Technische Analysen oder Beratung
  • 71700000: Kontroll- und Überwachungsleistungen
  • 71600000: Technische Tests, Analysen und Beratung
Gruppen:
  • AE: Architektur- und Ingenieurwesen
Untergruppen:
  • AE-AE: Generell
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)

Zeitplan

Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:

Datum Ereignis Kommentar
28. Februar 2019 Publikationsdatum
None Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab

Sie können die Unterlagen online von der elektronischen Plattform www.simap.ch, Rubrik “Öffentliches Beschaffungswesen, Ausschreibungen Bund“ herunter laden.
Dazu müssen Sie sich zuerst im oben genannten Projekt registrieren und können anschliessend mit Login und Passwort, welches Sie per E-Mail erhalten, die gewünschten Unterlagen downloaden.
Es steht auch ein Frageforum zur Verfügung.

20. März 2019 Frist für Fragen

Falls sich beim Erstellen des Angebots Fragen ergeben, besteht die Möglichkeit diese in anonymisierter Form im Frageforum auf www.simap.ch zu stellen.
Zu spät eingereichte Fragen können nicht mehr beantwortet werden. Die Antworten werden schriftlich an alle Anbieter, welche die Ausschreibungsunterlagen bestellt oder herunter geladen haben, in anonymisierter Form zugestellt.
Die Anbieter werden per E-Mail informiert, sobald die Antworten auf www.simap.ch publiziert sind.

9. April 2019 Abgabetermin 23:59

Das vollständige Angebot (vgl. Vorgaben im Kapitel 7.2 des Pflichtenhefts) ist bis spätestens 09.04.2019 in 4-facher Ausführung (2-fach in Papierform und 2-fach in elektronischer Form auf USB-Stick, CD oder DVD) der Beschaffungsstelle an die unter Ziffer 9.1.2 des Pflichtenhefts aufgeführte Adresse zuzustellen.
a) Abgabe an der Loge des BABS (durch Anbieter oder Kurier):
Die Abgabe hat bis spätestens am oben erwähnten Abgabetermin, noch während den Öffnungszeiten der Loge BABS (08.00-12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr) gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung (Anhang 10 des Pflichtenhefts) des BABS zu erfolgen.

b) Bei Einreichung auf dem Postweg:
Massgeblich für die Fristwahrung ist der Poststempel oder Strichcodebeleg einer schweizerischen oder staatlich anerkannten ausländischen Poststelle (Firmenfrankaturen gelten nicht als Poststempel; Datum des Poststempels gemäss MEZ). Die Beschaffungsstelle ist zeitgleich darüber per E-Mail zu informieren, inkl. Angaben zur Nachverfolgung des Fortschritts auf dem Postweg.

c) Bei Übergabe des Angebotes an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland:
Ausländische Anbieter können ihr Angebot bis spätestens am oben erwähnten Abgabetermin, noch während den Öffnungszeiten gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz in ihrem Land übergeben. Sie sind dabei verpflichtet, die Empfangsbestätigung der entsprechenden Vertretung bis spätestens am Abgabetermin per Fax (siehe Ziff.9.1.2 des Pflichtenhefts) an die Beschaffungsstelle zu senden.
Der Anbieter hat in jedem Fall den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Angebotseinreichung sicherzustellen. Zu spät eingereichte Angebote können nicht mehr berücksichtigt werden. Sie werden an den Anbieter zurückgesandt.

12. April 2019 Offertöffnung

Das vollständige Angebot (vgl. Vorgaben im Kapitel 7.2 des Pflichtenhefts) ist bis spätestens 09.04.2019 in 4-facher Ausführung (2-fach in Papierform und 2-fach in elektronischer Form auf USB-Stick, CD oder DVD) der Beschaffungsstelle an die unter Ziffer 9.1.2 des Pflichtenhefts aufgeführte Adresse zuzustellen.
a) Abgabe an der Loge des BABS (durch Anbieter oder Kurier):
Die Abgabe hat bis spätestens am oben erwähnten Abgabetermin, noch während den Öffnungszeiten der Loge BABS (08.00-12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr) gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung (Anhang 10 des Pflichtenhefts) des BABS zu erfolgen.

b) Bei Einreichung auf dem Postweg:
Massgeblich für die Fristwahrung ist der Poststempel oder Strichcodebeleg einer schweizerischen oder staatlich anerkannten ausländischen Poststelle (Firmenfrankaturen gelten nicht als Poststempel; Datum des Poststempels gemäss MEZ). Die Beschaffungsstelle ist zeitgleich darüber per E-Mail zu informieren, inkl. Angaben zur Nachverfolgung des Fortschritts auf dem Postweg.

c) Bei Übergabe des Angebotes an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland:
Ausländische Anbieter können ihr Angebot bis spätestens am oben erwähnten Abgabetermin, noch während den Öffnungszeiten gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz in ihrem Land übergeben. Sie sind dabei verpflichtet, die Empfangsbestätigung der entsprechenden Vertretung bis spätestens am Abgabetermin per Fax (siehe Ziff.9.1.2 des Pflichtenhefts) an die Beschaffungsstelle zu senden.
Der Anbieter hat in jedem Fall den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Angebotseinreichung sicherzustellen. Zu spät eingereichte Angebote können nicht mehr berücksichtigt werden. Sie werden an den Anbieter zurückgesandt.

1. Oktober 2019 Geplanter Projektstart
31. Dezember 2026 Geplantes Projektende

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
400 Punkte ZK 1: Preis
100 Punkte ZK 2.1 Profil A: Zusätzliche Personen zu Profil A. Der Anbieter verfügt über zwei weitere Personen, welche das Profil A (Kontrolleur) gem. Kapitel 3.4.2.1 des Pflichtenhefts abdecken und TS03-08 erfüllen. Die Nachweise erfolgen analog der Technischen Spezifikation. Taxonomie A: Die volle Punktzahl wird vergeben, wenn der Anbieter die Anforderungen für zwei weitere Personen des Profils A (Kontrolleur) nachweisen kann. Die halbe Punktzahl wird vergeben, wenn der Anbieter die Anforderungen für eine weitere Person des Profils A (Kontrolleur) nachweisen kann. Keine Punktzahl wird vergeben, wenn der Anbieter die Anforderungen für keine weitere Person des Profils A (Kontrolleur) nachweisen kann.
50 Punkte ZK 3.1 Profil A: Sprachkenntnisse zweite Landessprache. Der Anbieter verfügt für das Profil A (Kontrolleur) gem. Kapitel 3.4.2.1 des Pflichtenhefts über Personal, welches nachweislich für die zweite Landessprache über ein Niveau A2 gem. CEFR in Deutsch oder Französisch verfügt. Er dokumentiert die Sprachkenntnisse durch Angabe des entsprechenden Abschlusses, sowie durch eine Kopie des entsprechenden Ausbildungsnachweises (z.B. Diplom und allfällige Gleichwertigkeitsbescheinigung). Ausländische Diplome werden in Verbindung mit einer Gleichwertigkeitsbescheinigung zu der entsprechenden Ausbildungsstufe anerkannt. Taxonomie A: Die volle Punktzahl wird vergeben, wenn der Anbieter die entsprechenden Sprachkenntnisse für alle angebotenen Personen des Profils A (Kontrolleur) nachweisen kann. Die halbe Punktzahl wird vergeben, wenn der Anbieter die entsprechenden Sprachkenntnisse für mindestens eine angebotene Person des Profils A (Kontrolleur) nachweisen kann. Keine Punktzahl wird vergeben, wenn der Anbieter die entsprechenden Sprachkenntnisse für keine angebotene Person des Profils A (Kontrolleur) nachweisen kann.
50 Punkte ZK 3.2 Profil B: Sprachkenntnisse französisch. Der Anbieter verfügt für das Profil B (Experte) gem. Kapitel 3.4.2.2 des Pflichtenhefts über Personal, welches nachweislich über ein Niveau B1 gem. CEFR in Französisch verfügt. Er dokumentiert die Sprachkenntnisse durch Angabe des entsprechenden Abschlusses, sowie durch eine Kopie des entsprechenden Ausbildungsnachweises (z.B. Diplom und allfällige Gleichwertigkeitsbescheinigung). Ausländische Diplome werden in Verbindung mit einer Gleichwertigkeitsbescheinigung zu der entsprechenden Ausbildungsstufe anerkannt. Taxonomie A: Die volle Punktzahl wird vergeben, wenn der Anbieter die entsprechenden Sprachkenntnisse für alle angebotenen Personen des Profils B (Experte) nachweisen kann. Die halbe Punktzahl wird vergeben, wenn der Anbieter die entsprechenden Sprachkenntnisse für eine angebotene Person des Profils B (Experte) nachweisen kann. Keine Punktzahl wird vergeben, wenn der Anbieter die entsprechenden Sprachkenntnisse für keine angebotene Person des Profils B (Experte) nachweisen kann.
50 Punkte ZK 4.1 Profil A: Berufserfahrung. Der Anbieter verfügt für das Profil A (Kontrolleur) gem. Kapitel 3.4.2.1 des Pflichtenhefts über Personal, welches nachweislich länger als 4 Jahre über den Abschluss als Elektro-Sicherheitsberater/in oder Äquivalent verfügt. Für den Nachweis wird das Datum des Abschlusses aus TS04 hinzugezogen. Taxonomie A: Die volle Punktzahl wird vergeben, wenn der Anbieter die entsprechende Berufserfahrung für alle Personen des Profils A (Kontrolleur) nachweisen kann. Die halbe Punktzahl wird vergeben, wenn der Anbieter die entsprechende Berufserfahrung für mindestens eine Person des Profils A (Kontrolleur) nachweisen kann. Keine Punktzahl wird vergeben, wenn der Anbieter die entsprechende Berufserfahrung für keine Person des Profils A (Kontrolleur) nachweisen kann.
50 Punkte ZK 4.2 Profil B: Berufserfahrung. Der Anbieter verfügt für das Profil B (Experte) gem. Kapitel 3.4.2.2 des Pflichtenhefts über Personal, welches nachweislich länger als 5 Jahre über den Abschluss als Elektroinstallateurin mit Eidg. Diplom oder Äquivalent verfügt. Für den Nachweis wird das Datum des Abschlusses aus TS13 hinzugezogen. Taxonomie A: Die volle Punktzahl wird vergeben, wenn der Anbieter die entsprechende Berufserfahrung für alle Personen des Profils B (Experte) nachweisen kann. Die halbe Punktzahl wird vergeben, wenn der Anbieter die entsprechende Berufserfahrung für mindestens eine Person des Profils B (Experte) nachweisen kann. Keine Punktzahl wird vergeben, wenn der Anbieter die entsprechende Berufserfahrung für keine Person des Profils B (Experte) nachweisen kann.
50 Punkte ZK 5.1 Profil A: Erfahrung im Bereich Antennenanlagen und Mobilfunksysteme. Der Anbieter verfügt für das Profil A (Kontrolleur) gem. Kapitel 3.4.2.1 über Personal, welches Erfahrung im Bereich Antennenanlagen und Mobilfunksysteme nachweisen kann. Er weist diese Erfahrung pro Person anhand von zwei Referenzen nach, welche in den letzten 5 Jahren vor Publikation dieser Ausschreibung abgeschlossen wurden. Taxonomie B: Die volle Punktzahl wird vergeben, wenn der Anbieter die entsprechenden Erfahrungen für eine angebotene Person des Profils A (Kontrolleur) nachweisen kann. Keine Punktzahl wird vergeben, wenn der Anbieter die entsprechenden Erfahrungen für keine Person des Profils A (Kontrolleur) nachweisen kann.
25 Punkte ZK 5.2 Profil B: Erfahrung in Projektierung und Planung von Elektroinstallationen. Der Anbieter verfügt für das Profil B (Experte) gem. Kapitel 3.4.2.2 über Personal, welches Erfahrung in der Projektierung und Planung von Elektroinstallationen nachweisen kann. Er weist diese Erfahrung pro Person anhand von zwei Referenzen nach, welche in den letzten 5 Jahren vor Publikation dieser Ausschreibung abgeschlossen wurden. Taxonomie B: Die volle Punktzahl wird vergeben, wenn der Anbieter die entsprechenden Erfahrungen für eine angebotene Person des Profils B (Experte) nachweisen kann. Keine Punktzahl wird vergeben, wenn der Anbieter die entsprechenden Erfahrungen für keine Person des Profils B (Experte) nachweisen kann.
25 Punkte ZK 5.3 Profil B: Erfahrung im Bereich Antennenanlagen und Mobilfunksysteme. Der Anbieter verfügt für das Profil B (Experte) gem. Kapitel 3.4.2.2 über Personal, welches Erfahrung im Bereich Antennenanlagen und Mobilfunksysteme nachweisen kann. Er weist diese Erfahrung pro Person anhand von zwei Referenzen nach, welche in den letzten 5 Jahren vor Publikation dieser Ausschreibung abgeschlossen wurden. Taxonomie B: Die volle Punktzahl wird vergeben, wenn der Anbieter die entsprechenden Erfahrungen für eine angebotene Person des Profils B (Experte) nachweisen kann. Keine Punktzahl wird vergeben, wenn der Anbieter die entsprechenden Erfahrungen für keine Person des Profils B (Experte) nachweisen kann.
50 Punkte ZK 6.1 Akkreditierte Inspektionsstellen. Nachweis, dass der Geltungsbereich der Akkreditierung ab 01.01.2019 folgenden technischen Bereich beinhaltet: - Brandschutzrichtlinie VKF 23-03d: Blitzschutzanlagen Taxonomie B: Die volle Punktzahl wird vergeben, wenn der Anbieter den Geltungsbereich nachweisen kann. Der Nachweis erfolgt analog EK12 Keine Punktzahl wird vergeben, wenn der Anbieter den Geltungsbereich nicht nachweisen kann. Der Nachweis erfolgt analog EK12.
50 Punkte ZK 6.2 Profil B: Akkreditierte Inspektionsstelle. Nachweis, dass die Experten (Profil B gem. Kapitel 3.4.2.2) in der akkreditierten Inspektionsstelle tätig sind und den Geltungsbereich gemäss ZK 6.1 vollumfänglich abdecken. - Brandschutzrichtlinie VKF 23-03d: Blitzschutzanlagen Taxonomie B: Die volle Punktzahl wird vergeben, wenn alle Experten (Profil B) den Geltungsbereich nachweisen können. Der Nachweis erfolgt analog TS15 Keine Punktzahl wird vergeben, wenn nicht alle Experten (Profil B) den Geltungsbereich nachweisen können. Der Nachweis erfolgt analog TS15.
100 Punkte ZK 7.1 Anbieterpräsentation. Inhalt: - Kurze Vorstellung des Anbieters (Firma, Tätigkeitsbereich, Erfahrung) - Vorstellung der angebotenen Personen mit Begründung ihrer Eignung für die Aufgabe (Sachkompetenzen, Erfahrung, Sprache) - Vorstellung von gleichwertig gelagerten Tätigkeiten des Teams Diese Themen können auf maximal 8 Folien (+ Titelfolie) präsentiert werden (z.B. in Microsoft Powerpoint). Der Beamer wird zur Verfügung gestellt. Die Präsentation dauert insgesamt 30 Minuten. Zur Präsentation stehen dem Anbieter 15 Minuten zur Verfügung. 15 Minuten sind für Fragen der ausschreibenden Stelle reserviert. Die Profile A + B müssen an der Präsentation vertreten sein. Es dürfen maximal 4 Personen des Anbieters an der Präsentation teilnehmen. Der Anbieter kann seine Präsentation sowohl in deutscher als auch in französischer Sprache halten. Die anschliessenden Fragen der ausschreibenden Stelle können ebenfalls in beiden Sprachen gestellt werden und sind in der jeweiligen Sprache zu beantworten. Taxonomie C: Bewertet wird wie folgt: 1. Fokus auf Auftragsgegenstand und klare Antworten auf Rückfragen. Sie sind konsistent, d.h. bestätigen das Angebot (max. 30 Punkte) 2. Auftreten als Berater gegenüber Kunden (max. 40 Punkte) 3. Qualität und Vollständigkeit der Präsentation (max. 20 Punkte) 4. Zeitmanagement (max. 10 Punkt) Punktevergabe bei erfolgreichem Nachweis: Max. Punktzahl = 100 Min. Punktzahl = 0 Dazwischen Verteilung gemäss Punktzahl. Die Bewertung erfolgt in 10er Schritten. Anbieter, die nicht zur Präsentation erscheinen, werden vom Verfahren ausgeschlossen (siehe EK13).

Zulassungsbedingungen

Bietergemeinschaften:

Zugelassen
Bietergemeinschaften, bestehend aus max. 2 Firmen sind zugelassen. Der Auftraggeber erachtet die Bildung von Bietergemeinschaften bestehend aus mehr als 2 Firmen aufgrund der Organisation der Leistung als nicht sinnvoll. Hingegen dürfen Firmen bei mehreren Bietergemeinschaften beteiligt sein.
Ein Anbieter hat die technische und administrative Federführung im Sinne der Geschäftsführung unter Angabe des Geschäftspartners zu übernehmen.

Eignungskriterien:

Alle wirtschaftlich leistungsfähigen Firmen, welche die nachfolgenden Eignungskriterien bzw. -nachweise gemäss Ziffer 3.8 erfüllen, sind aufgerufen ein Angebot in CHF zu unterbreiten.

EK01
Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit:
Der Anbieter verfügt über eine genügende wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit, um den Auftrag erfüllen zu können.

EK02
a) Einhaltung von Verfahrensgrundsätzen:
Der Anbieter bestätigt, dass er selber sowie die von ihm beigezogenen Dritten (Subunternehmer und Unterlieferanten) die Verfahrensgrundsätze gemäss Selbstdeklarationsblatt der Beschaffungskonferenz des Bundes BKB einhalten.
b) Zusätzlicher Nachweis der Einhaltung der Lohngleichheit von Frau und Mann:
Anbieter mit mehr als 50 Mitarbeitenden und deren Subunternehmen erster Stufe mit jeweils mehr als 50 Mitarbeitenden müssen zusätzlich zum Selbstdeklarationsblatt nachweisen, wie die Lohnpraxis überprüft wurde.

EK03
Erfahrung:
Der Anbieter verfügt über genügend Erfahrung in Projekten, die mit dem vorliegenden Auftrag hinsichtlich Umfang und Komplexität vergleichbar sind. Er weist diese Erfahrung anhand von zwei Referenzen nach, welche in den letzten 5 Jahren vor Publikation dieser Ausschreibung abgeschlossen wurden.

EK04
Personelle Ressourcen:
Der Anbieter verfügt über die nötigen personellen Ressourcen, um den Auftrag wie im Pflichtenheft umschrieben erfüllen zu können. Für den unfall-, krankheits- oder ferienbedingten Ausfall einer angebotenen Person ist eine fachlich gleichwertige Stellvertretung sicher zu stellen. Sie müssen zum Zeitpunkt der Offerteingaben in ungekündigtem Arbeitsverhältnis zum Anbieter stehen. Der Anbieter bestätigt zudem, dass die im Projekt vor Ort zum Einsatz gelangenden Personen für die Dauer des geplanten Einsatzes einen aufenthaltsrechtlichen Status haben oder haben werden, welcher diese berechtigt, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit im angebotenen Umfang nachzugehen. Angebote unter Personalverleihbedingungen werden ausgeschlossen.

Von den für den Auftrag vorgesehenen Personen werden eine hohe Verfügbarkeit, Flexibilität sowie Kontinuität während der ganzen Dauer des Auftrags verlangt. Zur Abwicklung des Vertrags erwartet der Auftraggeber, dass die Leistungen gemäss Mengengerüst von den angebotenen Personen persönlich erbracht werden.

EK05:
Ansprechpartner:
Der Anbieter verfügt über einen Ansprechpartner (SPOC), welcher bei der Eskalation von Problemen des Auftrags zuständig ist und den Entscheid herbeiführen kann.

EK06
Akzeptanz von Deutsch als Mandatssprache:
Der Anbieter akzeptiert, dass die Mandatssprache Deutsch ist und die Tätigkeitsberichte sowie Dokumentationen an den Auftraggeber in deutscher Sprache erstellt werden.

EK07
Personensicherheitsüberprüfung:
Der Anbieter ist bereit, auf erstes Verlangen der Auftraggeberin das Geheimschutzverfahren zu absolvieren, welches verschiedene Sicherheitsmassnahmen umfasst (vgl. VO über das Geheimschutzverfahren, SR 510.413). Die Informationsschutzvorschriften des Bundes (insbesondere die Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes, SR 510.411) sind anzuwenden. Gilt für Unternehmen und die zum Einsatz vorgesehenen Personen (PSPV, SR 120.4). Allfällige Kosten übernimmt der Auftragnehmer.

Sollten die Ergebnisse der Betriebssicherheitserklärung und der Personensicherheitsprüfung negativ ausfallen, kann das Vertragsverhältnis ganz oder teilweise aufgelöst werden.

Nähere Informationen sind unter www.aios.ch zu finden.

EK08
Ersatz von Mitarbeitenden:
Der Anbieter ist bereit, eingesetzte Mitarbeitende bei Vorliegen wichtiger Gründe wie folgt zu ersetzen:
Die Leistung und der Einsatz der vom Anbieter zur Verfügung gestellten Personen werden durch den Auftraggeber beurteilt. Wird dabei eine Diskrepanz zu den Anforderungen und Kriterien gemäss Pflichtenheft und Anhängen festgestellt, hat der Anbieter diesbezüglich Stellung zu nehmen. Anschliessend entscheidet der Auftraggeber, ob der Anbieter verpflichtet wird, die betreffenden Personen innert 14 Tagen durch Personal zu ersetzen, welches den Anforderungen genügt.
Im Rahmen der Auftragserfüllung können auch andere wichtige Gründe für den Ersatz von Personal auftreten wie negative Personensicherheitsprüfung des Bundes, Kündigung, längerer Urlaub, Unfall, Krankheit etc. Der Anbieter ist jeweils für den Ersatz durch eine gleich qualifizierte Person verantwortlich. Das Engagement in anderen Projekten des Auftragnehmers gilt dabei nicht als wichtiger Grund.

EK09
Akzeptanz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes (AGB):
• AGB für Dienstleistungsaufträge (16.11.2016)

EK10
Akzeptanz des Vertragsentwurfs:
Der Anbieter ist bereit, den Vertragsentwurf in Anhang 7 des Pflichtenhefts vorbehaltlos zu akzeptieren.

EK11
Qualitätsmanagementsystem:
Nachweis, dass die Anbieterin über ein eingeführtes und regelmässig überprüftes internes Qualitätsmanagementsystem verfügen oder über ein Qualitätsmanagementsystem entsprechend dem Standard ISO 9001 oder gleichwertig.

EK12
Akkreditierte Inspektionsstellen:
Nachweis, dass die Anbieterin nach ISO/IEC 17020:2012 als Inspektionsstelle akkreditiert ist. Der Geltungsbereich der Akkreditierung ab 01.01.2019 umfasst minimal folgende zugelassene technische Bereiche:
- SR 734.27: Allgemeine Kontrolltätigkeit an elektrischen Installationen gemäss NIV
- SR 734.27, Anhang 1 Ziff. 1.2.: Explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 0 und 20 sowie 1 und 21
- SR 734.27, Anhang 1.Ziff. 1.4.1: Zivilschutzbauten mit Eigenstromversorgung oder NEMP Schutz

Die Erfüllung dieses EK's kann nicht durch den Subunternehmer erbracht werden.

EK13
Zeitfenster Präsentationstermine:
Der Anbieter bestätigt, dass er bei Bedarf eine Präsentation gemäss Präsentationsraster durchführen und die fixierten Termine / Zeitfenster für eine Präsentation reservieren wird. Zum aktuellen Zeitpunkt wird davon ausgegangen, dass diese in KW 24 2019 stattfindet.

Das Nicht-Erscheinen führt zum Ausschluss des Angebots.

EK14
Audit und Zutrittsrecht:
Die Vertreter des BABS haben nach gebührender Vorankündigung zwecks Durchführung von Inspektionen und Audits nach ordnungsgemässer Legitimation freien Zutritt zu sämtlichen Räumen, in denen die Vertragsleistung hergestellt, geprüft oder gelagert wird. Diesem Personal ist auf Verlangen hinsichtlich der Vertragsleistungen jede gewünschte Auskunft zu geben und die verlangten Unterlagen sind vorzulegen. Der Auftragnehmer holt hierfür erforderliche Zutrittsbewilligungen (Clearances) seiner zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde rechtzeitig ein.

Der Zutritt von Personal des Auftragnehmers zu Anlagen und Räumlichkeiten des BABS bedarf der vorgängigen, schriftlichen Einwilligung des BABS. Der Auftragnehmer hat, sofern vom Auftraggeber verlangt, sein Personal zwecks Überprüfung zu melden.

EK15
Einzubeziehende Kosten und Akzeptanz der Spesenregelung:
Der Anbieter akzeptiert die Kostenregelung gemäss Pflichtenheft Kapitel 9.3.3.

Geforderte Nachweise:

Die nachfolgend aufgeführten Eignungsnachweise müssen vollständig und ohne Einschränkungen oder Modifikation mit der Unterbreitung des Angebotes bestätigt bzw. beigelegt und erfüllt werden, ansonsten wird nicht auf die Offerte eingegangen.

EK01
Amtlicher Handelsregisterauszug und Betreibungsregisterauszug nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Aufforderung durch den Auftraggeber. Bei Anbietern aus dem Ausland vergleichbare aktuelle, amtliche Urkunde des Auslandes.

Diese Eignungsnachweise sind erst auf Aufforderung, nach Einreichung des Angebots und vor dem Zuschlag einzureichen.

EK02
a) Rechtsgültige Unterzeichnung der Selbstdeklaration der Beschaffungskonferenz des Bundes BKB (Anhang 7).

Dieser Eignungsnachweis (a) ist von allen Anbietern als Bestandteil des Angebotes einzureichen.

b) Nachweis der Einhaltung der Lohngleichheit von Frau und Mann mittels:

- Selbsttest Logib (https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/dienstleistungen/selbsttest-tool--logib.html). Das Blatt "Fazit (rtp_fazit)" ist rechtsgültig unterzeichnet einzureichen.
oder
- Kontrollen staatlicher Behörden. Die entsprechende Bestätigung / Zertifikat ist einzureichen.
oder
- Lohngleichheitsanalysen Dritter, sofern das Standardanalysemodell des Bundes (https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/themen/arbeit/plattform-lohngleichheit/staatliche-kontrollen-im-beschaffungswesen.html) verwendet wird.
Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) führt eine Liste mit Unternehmen und Organisationen, die für Arbeit gebende eine unabhängige und unbefangene Lohngleichheitsanalyse mit dem Standard-Analysemodell des Bundes anbieten (https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/themen/arbeit/plattform-lohngleichheit/lohngleichheitsanalysen-durch-dritte.html).
Das entsprechende Schreiben / Zertifikat ist einzureichen.

Dieser Eignungsnachweis (b) ist erst auf Aufforderung innert 10 Kalendertagen, nach Einreichung des Angebots und vor dem Zuschlag einzureichen.

EK03
Je Referenzprojekt ist ein entsprechendes vollständig ausgefülltes Referenzformular (Anhang 6) einzureichen. Der Auftraggeber behält sich vor, die angegebenen Kontaktpersonen zu kontaktieren.

EK04
Schriftliche Bestätigung mit nachvollziehbarer Dokumentation der für den Auftrag eingesetzten personellen Ressourcen und Stellvertretern.

EK05
Schriftliche Bestätigung unter Angabe von Name, Vorname, Koordinaten, Funktionsbezeichnung und Stellvertreter des SPOC

EK06
Schriftliche Bestätigung

EK07
Schriftliche Bestätigung der Bereitschaft und der Konsequenzen

EK08
Schriftliche Bestätigung

EK09
Schriftliche Bestätigung

EK10
Schriftliche Bestätigung mit geforderten Angaben

EK11
Nachvollziehbare Dokumentation oder entsprechendes Zertifikat

EK12
Akkreditierungsnummer sowie Auszug von SIS-Verzeichnis

EK13
Schriftliche Bestätigung

EK14
Schriftliche Bestätigung

EK15
Schriftliche Bestätigung

Zusätzliche Informationen

Voraussetzungen für Anbieter aus Staaten, die nicht dem WTO-Beschaffungsübereinkommen angehören:

keine

Geschäftsbedingungen:

AGB für Dienstleistungsaufträge (16.11.2016)
Abrufbar unter https://www.beschaffung.admin.ch/bpl/de/home/auftraege-bund/agb.html

Nachverhandlungen:

Bleiben vorbehalten. Die Bedarfsstelle führt keine Preisverhandlungsrunden durch. Nur falls besondere Umstände wie die Klärung oder Konkretisierung der Anforderungen es erfordern und die Bedarfsstelle mit der Einladung zu allfälligen Verhandlungen es ausnahmsweise ausdrücklich zulässt, erhalten die Anbieter Gelegenheit die Preise anzupassen.

Grundsätzliche Anforderungen:

Der Auftraggeber vergibt öffentliche Aufträge für Leistungen in der Schweiz nur an Anbieter, welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer sowie die Lohngleichheit für Mann und Frau gewährleisten.
Wird die Leistung im Ausland erbracht, so hat der Anbieter zumindest die Einhaltung der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation nach Anhang 2a VöB zu gewährleisten.
Das Selbstdeklarationsblatt der Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) "Selbstdeklaration der Anbieterin bzw. des Anbieters betreffend die Einhaltung von sozialen Mindestvorschriften" ist unterzeichnet dem Angebot beizulegen.

Sonstige Angaben:

Geheimhaltung
Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertraulich zu behandeln. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaftlich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind.
Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Auftraggeberin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundesverwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Anbieterin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergegeben werden.
Ohne schriftliche Einwilligung der Auftraggeberin darf die Anbieterin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin besteht oder bestand, nicht werben und den Auftraggeber auch nicht als Referenz angeben.
Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte.

Integritätsklausel
Die Anbieterin und die Auftraggeberin verpflichten sich, alle erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen, so dass insbesondere keine Zuwendungen oder andere Vorteile angeboten oder angenommen werden.
Bei Missachtung der Integritätsklausel hat die Anbieterin der Auftraggeberin eine Konventionalstrafe zu bezahlen. Diese beträgt 10 % der Vertragssumme, mindestens CHF 3‘000 pro Verstoss.
Die Anbieterin nimmt zur Kenntnis, dass ein Verstoss gegen die Integritätsklausel in der Regel zur Aufhebung des Zuschlags sowie zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen durch die Auftraggeberin führt.

Sonstige Angaben
Vorbehalten bleiben die Beschaffungsreife des Projektes sowie die Verfügbarkeit der Kredite.
Der Auftraggeber behält sich vor, zugeschlagene Leistungen auch zugunsten weiterer Bedarfsstellen innerhalb der Bundesverwaltung erbringen zu lassen.

Bezugsregelung für Grundleistungen (GL):
Bei den Grundleistungen handelt es sich um eine konkrete Aufwandsschätzung (Anzahl Standorte / Anzahl Stunden pro Profil), die aus heutiger Sicht vom Auftraggeber benötigt werden. Da jedoch zum heutigen Zeitpunkt nicht alle Dienstleistungen genau bekannt sind oder sich die Bedürfnisse des Auftraggebers ändern können, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, die Grundleistungen nur teilweise zu beziehen, d.h. der Zuschlagsempfänger hat keinen Anspruch darauf, die aufgeführten Grundleistungen vollumfänglich erbringen zu können.

Bezugsregelung für Optionen (OP):
Bei den Optionen handelt es sich sowohl um eine Verlängerung der Vertragsdauer sowie um eine Erhöhung des Mengengerüstes des Grundauftrages, da zum heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Bedürfnisse bekannt sind. Aus diesem Grund behält sich der Auftraggeber das Recht vor, die Optionen nur teilweise oder gar nicht zu beziehen, d.h. der Zuschlagsempfänger hat keinen Anspruch darauf, die aufgeführten Optionen erbringen zu können. Die optionalen Leistungen werden nach Bedarf in Anspruch genommen und entsprechend bedarfsweise bzw. projektspezifisch abgerufen

Offizielles Publikationsorgan:

www.simap.ch

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Publikation kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.


Kontakt

Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS / Geschäftsbereich Telematik
Monbijoustrasse 51 A
3003 Bern
E-Mail-Adresse:  
kommerz@babs.admin.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1025229 Abnahmekontrolle Sirenenanlage