Ausschreibung 988977: (17140) IAM@PARL/EDA

Publiziert am: 9. Oktober 2017

Parlamentsdienste und Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA

Aufgrund von veränderten Anforderungen bzgl. Informationsschutz müssen die IAM-Lösungen bei PARL und EDA abgelöst und durch eine neue gemeinsame Lösung auf Basis des Produktes Microsoft Identity Manager (MIM) ersetzt werden. Für die Realisierung und Einführung sowie anschliessende Wartungs-, Support-, Weiterentwicklungsleistungen wird ein kompetenter Anbieter gesucht.
Der Beschaffungsgegenstand wird in drei Grundleistungen (GL) sowie fünf Optionen (OP) wie folgt ausgeschrieben:
GL01: Realisierung der gemeinsamen IAM-Lösung für PARL und EDA (mit MIM)
GL02: Einführung der Instanz IAM@PARL (Drittanbieter-Migration)
GL03: Ablösung FIM und Einführung der Instanz IAM@EDA (Migration FIM -> MIM)
OP01: Wartung und Support der Instanz IAM@PARL
OP02: Wartung und Support der Instanz IAM@EDA
OP03: Weiterentwicklung der gemeinsamen Lösung IAM@PARL&EDA
OP04: Transition IAM@PARL
OP05: Transition IAM@EDA


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Ausschreibung
Sprache: de
Abgabetermin: abgelaufen
Ort:

Die Dienstleistungserbringung erfolgt an den Standorten der Parlamentsdienste und des EDA in Bern sowie in den Räumlichkeiten des Anbieters. Erfüllungsort sind die Standorte der Parlamentsdienste und des EDA in Bern.

Zeit für Fragen: abgelaufen
Tags:
  • 72000000: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Gruppen:
  • IT: IT
Untergruppen:
  • IT-SV: IT Services
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Andere Sprachen:

Zeitplan

Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:

Datum Ereignis Kommentar
9. Oktober 2017 Publikationsdatum
9. Oktober 2017 Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab

Sie können die Unterlagen online von der elektronischen Plattform www.simap.ch, Rubrik “Öffentliches Beschaffungswesen, Ausschreibungen Bund“ herunter laden. Dazu müssen Sie sich im Projekt registrieren und können anschliessend mit Login und Passwort, welches Sie per E-Mail erhalten, die gewünschten Unterlagen downloaden.

Aus Vertraulichkeitsgründen werden nicht alle Bestandteile der Ausschreibungsunterlagen öffentlich zugänglich gemacht. Es handelt sich dabei um die Beilagen B2 und B3 zum Pflichtenheft. Anbieter, die zwecks Erstellung eines Angebotes alle Unterlagen und Informationen erhalten wollen, müssen vorgängig eine Vertraulichkeitserklärung (siehe Beilage B4) unterzeichnen. Die unterzeichnete Vertraulichkeitserklärung ist hierfür (als PDF per E-Mail) an die Kontaktadresse in Ziffer 1.2 (beschaffung.wto@bbl.admin.ch) zu senden. Daraufhin erfolgt die Herausgabe der vertraulichen Unterlagen elektronisch.
Es liegt in der Verantwortung des Anbieters, die relevanten Unterlagen rechtzeitig anzufordern (vgl. auch Fristen für die Eingabe des Angebotes).
Das Original der unterschriebenen Vertraulichkeitserklärung ist mit der Angebotseingabe nachzureichen. Falls der Anbieter kein Angebot erstellt, ist das Original spätestens zum Ablaufdatum der Eingabefrist einzureichen.

30. Oktober 2017 Frist für Fragen

Falls sich beim Erstellen des Angebotes Fragen ergeben, können Sie diese in anonymisierter Form ins Frageforum auf www.simap.ch stellen.
Zu spät eingereichte Fragen können nicht mehr beantwortet werden. Die AnbieterInnen werden per E-Mail informiert, sobald die Antworten auf www.simap.ch publiziert sind.

Achtung: Fragen bezüglich der vertraulichen Beilagen B2 und B3 sind bis zum 30.10.2017 ausschliesslich per E-Mail an beschaffung.wto@bbl.admin.ch zu richten. Die Antworten werden schriftlich und anonymisiert an alle Anbieter, welche die vertraulichen Beilagen mit unterzeichneter Vertraulichkeitserklärung bestellt haben, per E-Mail zugestellt.

28. November 2017 Abgabetermin 23:59

Bemerkung zur Einreichung der Angebote: Einreichungsort vgl. Ziff. 1.2 vorstehend.
a)
Bei Abgabe an der Warenannahme des BBL (durch Anbieter selbst oder Kurier): Die Abgabe hat spätestens am oben
erwähnten Abgabetermin, noch während den Öffnungszeiten der Warenannahme (08:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr) gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung des BBL zu erfolgen.
b)
Bei Einreichung auf dem Postweg: Massgeblich für die Fristwahrung ist der Poststempel oder Strichcodebeleg einer schweizerischen oder staatlich anerkannten ausländischen Poststelle (Firmenfrankaturen gelten nicht als Poststempel).
c)
Bei Übergabe des Angebotes an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland:
Ausländische Anbieter können ihr Angebot bis spätestens am oben erwähnten Abgabetermin, noch während den
Öffnungszeiten gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz in ihrem Land übergeben. Sie sind dabei verpflichtet, die Empfangsbestätigung der entsprechenden Vertretung bis spätestens am Abgabetermin per Fax (Fax Nr. gemäss Ziff. 1.2 vorstehend) an die Auftraggeberin zu senden.
Die Anbieterin bzw. der Anbieter hat in jedem Fall den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Angebotseinreichung
sicherzustellen.
Zu spät eingereichte Angebote können nicht mehr berücksichtigt werden. Sie werden an den Absender zurück gesandt.

5. Dezember 2017 Offertöffnung

Bemerkung zur Einreichung der Angebote: Einreichungsort vgl. Ziff. 1.2 vorstehend.
a)
Bei Abgabe an der Warenannahme des BBL (durch Anbieter selbst oder Kurier): Die Abgabe hat spätestens am oben
erwähnten Abgabetermin, noch während den Öffnungszeiten der Warenannahme (08:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr) gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung des BBL zu erfolgen.
b)
Bei Einreichung auf dem Postweg: Massgeblich für die Fristwahrung ist der Poststempel oder Strichcodebeleg einer schweizerischen oder staatlich anerkannten ausländischen Poststelle (Firmenfrankaturen gelten nicht als Poststempel).
c)
Bei Übergabe des Angebotes an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland:
Ausländische Anbieter können ihr Angebot bis spätestens am oben erwähnten Abgabetermin, noch während den
Öffnungszeiten gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz in ihrem Land übergeben. Sie sind dabei verpflichtet, die Empfangsbestätigung der entsprechenden Vertretung bis spätestens am Abgabetermin per Fax (Fax Nr. gemäss Ziff. 1.2 vorstehend) an die Auftraggeberin zu senden.
Die Anbieterin bzw. der Anbieter hat in jedem Fall den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Angebotseinreichung
sicherzustellen.
Zu spät eingereichte Angebote können nicht mehr berücksichtigt werden. Sie werden an den Absender zurück gesandt.

None Geplanter Projektstart
None Geplantes Projektende

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
8% - ZK1.1 Spezifische Kompetenzen Anbieterfirma
28% - ZK1.2 Spezifische Erfahrung Fachteam und Schlüsselpersonen
14% - ZK1.3 Qualität der Realisierung IAM@PARL&EDA sowie Einführung IAM@PARL und IAM@EDA
10% - ZK1.4 Qualität von Wartung und Support der Lösungen IAM@PARL und IAM@EDA
30% ZK2 Preise
10% ZK3 Anbieterpräsentation

Zulassungsbedingungen

Bietergemeinschaften:

Nicht zugelassen.

Eignungskriterien:

Alle wirtschaftlich leistungsfähigen Firmen, welche die nachfolgenden Eignungskriterien bzw. -nachweise gemäss Ziffer 3.8 erfüllen, sind aufgerufen ein Angebot in CHF zu unterbreiten.

Geforderte Nachweise:

Die nachfolgend aufgeführten Eignungsnachweise müssen vollständig und ohne Einschränkungen oder Modifikation mit der Unterbreitung des Angebotes bestätigt bzw. beigelegt und erfüllt werden, ansonsten wird nicht auf die Offerte eingegangen.

EK01
Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Anbieter bestätigt, dass er über eine ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um den vorliegenden Auftrag auszuführen.
Er wird auf Aufforderung des Auftraggebers nach Angebotseinreichung und vor dem Zuschlag folgende Nachweise erbringen:
• Aktueller Auszug aus dem Handelsregister, nicht älter als 3 Monate
• Aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister, nicht älter als 3 Monate
Für ausländische Anbieter gelten äquivalente Dokumente.

EK02
Erfahrungen Realisierung und Einführung IAM-Lösung
Der Anbieter verfügt als spezialisierter IT-Dienstleister über genügend Erfahrung aus Projekten, die mit dem vorliegenden Auftrag hinsichtlich Inhalt, Umfang und Komplexität vergleichbar sind. D.h. er hat eine umfassende, Microsoft-basierte IAM-Lösung eingeführt und umgesetzt und in der Betriebsphase fachliche Supportarbeiten wahrgenommen. Er weist diese Erfahrung anhand von genau 2 Referenzprojekten nach, die vollständig in den letzten 3 Jahren umgesetzt wurden.
Referenzauskünfte über vom Anbieter für die Bundesverwaltung realisierte Projekte werden nur zugelassen, wenn die dabei aufgeführten Kontaktpersonen der Bundesverwaltung jeweils schriftlich ihre Zustimmung zur Auskunftserteilung gegeben haben.

EK03
Personelle Ressourcen
Der Anbieter verfügt über die nötigen personellen Ressourcen, um den Auftrag wie im Pflichtenheft umschrieben erfüllen zu können.

EK04
Zentraler Ansprechpartner und Eskalationsprozess
Der Anbieter verfügt über einen zentralen Ansprechpartner, welcher bei der Eskalation von Problemen des Auftrags zuständig ist und den Entscheid herbeiführen kann, sowie über einen klar definierten Eskalationsprozess.

EK05
Bereitschaft und Fähigkeit zum Ersatz von Mitarbeitenden
Der Anbieter ist bereit, eingesetzte Mitarbeitende bei Vorliegen wichtiger Gründe wie folgt zu ersetzen:
• Die Leistung und der Einsatz der vom Anbieter zur Verfügung gestellten Personen werden durch den Auftraggeber beurteilt. Wird dabei eine Diskrepanz zu den Anforderungen und Kriterien gemäss Pflichtenheft und Anhängen festgestellt, hat der Anbieter diesbezüglich Stellung zu nehmen. Anschliessend entscheidet der Auftraggeber, ob der Anbieter verpflichtet wird, die betreffenden Personen innert 14 Tagen durch Personal zu ersetzen, welches den Anforderungen genügt;
• Im Rahmen der Auftragserfüllung können auch andere wichtige Gründe für den Ersatz von Personal auftreten wie negative Personensicherheitsprüfung des Bundes, Kündigung, längerer Urlaub, Unfall, Krankheit etc. Der Anbieter ist jeweils für den Ersatz durch eine gleich qualifizierte Person verantwortlich. Das Engagement in anderen Projekten des Auftragnehmers gilt dabei nicht als wichtiger Grund.
• Knowhow-Transfer und/oder Übergabe der Aufgaben an Nachfolger im Falle eines Ersatzes gehen zu Lasten des Anbieters.

EK06
Stellvertretung der Schlüsselpersonen
Die beiden angebotenen Schlüsselpersonen können während der gesamten Leistungserbringung durch ein Mitglied des Fachteams adäquat vertreten werden (vgl. Pflichtenheft Kap. 4.1).

EK07
Personensicherheitsüberprüfung
Der Anbieter ist bereit, auf erstes Verlangen des Auftraggebers die zum Einsatz vorgesehenen Personen namentlich bekannt zu geben und nach Abschluss des Beschaffungsvertrages einer Personensicherheitsprüfung gemäss der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) zu unterziehen. Nähere Informationen sind unter www.aios.ch zu finden.
Personen ohne erfolgreich bestandene Sicherheitsüberprüfung dürfen keine Einsicht in die Projektunterlagen haben und können von der Mitarbeit im Rahmen des vorliegend ausgeschriebenen Auftrags ausgeschlossen werden.

EK08
Einsatz vor Ort beim Arbeitgeber
Der Anbieter ist bereit, sämtliche Leistungen vor Ort am Standort der Bedarfsstellen PARL und EDA in Bern zu erbringen (vgl. Pflichtenheft Kap. 10.1.1). Entsprechende Arbeitsplätze stehen dafür zur Verfügung.

EK09
Spesen
Der Anbieter akzeptiert, dass für die Dauer des geplanten Einsatzes grundsätzlich keine Spesen ausbezahlt werden. Die Spesen sind in den Preisen inbegriffen (vgl. Pflichtenheft Kap. 10.3.3).

EK10
Sicherheitsbestimmungen
Der Anbieter bestätigt, dass im Rahmen seiner Leistungserbringung die nachfolgenden Informatik- und Sicherheitsbestimmungen der Bundesverwaltung eingehalten werden.
• Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)
• Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG)
• Weisungen des Bundesrates über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung (WIsB) vom 1. Juli 2015
• Verordnung über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung (Bundesinformatikverordnung, BinfV) vom 9. Dezember 2011 (Stand am 1. November 2016)

EK11
Wartungs- und Supportorganisation
Der Anbieter bestätigt, dass er spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlagsentscheids über eine entsprechende Organisation verfügt, damit er die Vorgaben sowie die Supportleistungen und entsprechende Leistungen und Ergebnisse (insbesondere die SLA wie im Pflichtenheft dargestellt), vollständig erfüllen kann.

EK12
a) Einhaltung von Verfahrensgrundsätzen
Der Anbieter bestätigt, dass er selber sowie die möglicherweise von ihm beigezogenen Dritten (Subunternehmer und Unterlieferanten) die Verfahrensgrundsätze gemäss Selbstdeklarationsblatt der Beschaffungskonferenz des Bundes BKB einhalten.
b) Zusätzlicher Nachweis der Einhaltung der Lohngleichheit von Frau und Mann
Anbieter mit mehr als 50 Mitarbeitenden und deren Subunternehmen erster Stufe mit jeweils mehr als 50 Mitarbeitenden müssen zusätzlich zum Selbstdeklarationsblatt nachweisen, wie die Lohnpraxis überprüft wurde.

EK13
Akzeptanz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes (AGB):
• für Informatikdienstleistungen, Ausgabe Oktober 2010.
• für Werkverträge im Informatikbereich und die Pflege von Individualsoftware vom 20.10.2010.
• Ergänzende AGB der Parlamentsdienste (vgl. Beilage B1).

EK14
Gemeinsame Eigentumsrechte
Der Anbieter bestätigt, dass sämtliche Schutzrechte an den im Rahmen des Auftrags entstandenen Arbeitsergebnissen (z. B. Konzepte, Dokumentationen, Individualentwicklung inkl. dazugehöriger Dokumentation) vollumfänglich beiden Vertragsparteien (dem Auftraggeber und dem Anbieter) gehören.
Darüber hinaus bestätigt er, dass er im Rahmen des vorliegend ausgeschriebenen Auftrags keine Produkte, deren exklusive Eigentumsrechte im Besitze Dritter sind, ohne entsprechende Lizenz verwendet oder dass möglicherweise anfallende Lizenzkosten im angebotenen Preis inkludiert und als solche ausgewiesen sind.

EK15
Datenbearbeitung/Datenhaltung in der Schweiz
Der Anbieter hat sicherzustellen, dass die Datenbearbeitung/Datenhaltung ausschliesslich in der Schweiz erfolgt. Jeglicher unerlaubte Zugriff vom Ausland von Dritten auf die Daten ist zu verhindern. Unter Datenbearbeitung ist jeder Umgang mit Daten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten gemeint. Diese Klausel betrifft alle Daten, welche der Anbieter im Rahmen der Leistungserfüllung bearbeitet, insbesondere auch vorübergehende Daten, Daten aus Zwischenspeicherung oder Randdaten.

EK16
Schweizer Recht und Gerichtsstand
Der Anbieter akzeptiert, dass alle Verträge mit der Vergabestelle die Rechtswahl Schweizer Recht und den Gerichtsstand Bern vorsehen. Er bestätigt zudem, dass er in allen für die Leistungserbringung relevanten Verträgen mit Subunternehmern die Rechtswahl Schweizer Recht und einen Schweizer Gerichtsstand vorsehen wird. Der Anbieter legt die vorgesehenen Subunternehmer und auf Verlangen die entsprechenden Vertragsabschnitte in den zugehörigen Verträgen offen. Ein Wechsel bei den Subunternehmern ist nur mit vorgängiger Genehmigung der Vergabestelle zulässig.

EK17
Keine Pflicht zur Datenherausgabe
Der Anbieter weist plausibel nach, dass er (inkl. Konzern- und Tochtergesellschaften) und alle von ihm im Rahmen der Leistungserbringung beigezogenen Subunternehmer keiner rechtlichen oder sonstigen Pflicht unterliegen, Daten und Informationen insbesondere an ausländische Staaten herauszugeben.

EK18
Akzeptanz Vertragsentwurf
Der Anbieter ist bereit, den Vertragsentwurf gemäss Anhang A7 des Pflichtenhefts zu akzeptieren.

Zusätzliche Informationen

Voraussetzungen für Anbieter aus Staaten, die nicht dem WTO-Beschaffungsübereinkommen angehören:

keine

Geschäftsbedingungen:

Geschäftsabwicklung gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes:
• für Informatikdienstleistungen, Ausgabe Oktober 2010.
• für Werkverträge im Informatikbereich und die Pflege von Individualsoftware vom 20.10.2010.
Abrufbar unter www.bbl.admin.ch – Rubrik Dokumentation – AGB
• Ergänzende AGB der Parlamentsdienste (vgl. Beilage B1).

Nachverhandlungen:

Bleiben vorbehalten.

Grundsätzliche Anforderungen:

Der Auftraggeber vergibt öffentliche Aufträge für Leistungen in der Schweiz nur an Anbietende, welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer/innen sowie die Lohngleichheit für Mann und Frau gewährleisten.
Wird die Leistung im Ausland erbracht, so hat der/die Anbietende zumindest die Einhaltung der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation nach Anhang 2a VöB zu gewährleisten.
Das Selbstdeklarationsblatt der Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) „Selbstdeklaration der Anbieterin bzw. des Anbieters betreffend die Einhaltung von sozialen Mindestvorschriften“ ist unterzeichnet dem Angebot beizulegen.

Sonstige Angaben:

Vorbehalten bleiben die Beschaffungsreife des Projektes sowie die Verfügbarkeit der Kredite.

Der Auftraggeber behält sich vor, zugeschlagene Leistungen auch zugunsten weiterer Bedarfsstellen innerhalb der Bundesverwaltung erbringen zu lassen sowie die als Optionen definierten Leistungen ganz, teilweise oder gar nicht zu beziehen.

Offizielles Publikationsorgan:

www.simap.ch

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Publikation kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.


Kontakt

Parlamentsdienste und Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA
Bundesplatz 3
3003 Bern
E-Mail-Adresse:  
beschaffung.wto@bbl.admin.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 988977 (17140) IAM@PARL/EDA