Ausschreibung 932127: (16027) 307 NUBES project Swiss Federal Office of Culture

Publiziert am: 20. September 2016

Bundesamt für Kultur, Schweizerische Nationalbibliothek

Die Schweizerische Nationalbibliothek (NB) sucht mit dieser Ausschreibung Software Services wie auch Projektdienstleistungen und einen Anbieter, der die Anforderungen der Bundesverwaltung erfüllt:
1. Bibliotheksserviceplattform für das Bibliothekspersonal (abgekürzt LSP)
2. Öffentlicher Suchservice für die Endnutzer (abgekürzt PSS)
3. Anforderungen an die Bereitstellung der Services
4. Unterstützung bei der Migration, Konfiguration und Einführung der Services

1. Bibliothekssystemserviceplattform (LSP)
Damit die LSP den Anforderungen der NB gerecht wird, hat sie folgende Funktionen bereitzustellen:
• sie verfügt über die funktionalen Module zur Erwerbung von gedruckten oder digitalen Monographien und Periodika, zur Verwaltung von Lieferanten, zur Katalogisierung und Verwaltung von Exemplaren wie digitalen Objekten, zur Ausleihe und zur Magazinverwaltung wie auch zu einer Suche, die den Bedürfnissen des Bibliothekspersonals entspricht
• sie wird in Form einer Webapplikation angeboten und erfordert keinen lokal installierten Client
• ihre Benutzeroberfläche ist in den Schweizer Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch) und Englisch vorhanden oder kann durch die NB übersetzt werden
• sie basiert vollständig auf Unicode
• sie unterstützt MARC21 für Import, Export und Datentausch
• sie unterstützt in ihren Katalogisierungsfunktionen RDA neben anderen Katalogisierungsregeln
• sie unterstützt die Gemeinsame Normdatei (GND) mit ihren Spezialitäten für die Katalogisierung und nutzt sie auf der Suchoberfläche, um den Index anzureichern
• sie stellt Arbeitsabläufe für die Pflichtabgabe, Geschenke und unbestellte Exemplare bereit
• sie stellt gut dokumentierte und standardisierte, stabile Schnittstellen bereit, die Applikationen oder Services von Drittherstellern erlauben, auf die Kernfunktionen der Katalogisierung (Import/Export), der Ausleihe sowie der Erwerbung zuzugreifen
• indem sie ein flexibel anpassbares Statistik- und Berichtsmodul bereitstellt, erlaubt sie der NB ihre Statistiken, Bibliographien und Berichte zu liefern

2. Öffentlicher Suchservice (PSS)
Damit die zukünftige PSS den Anforderungen der NB gerecht wird, hat sie folgende Funktionen bereitzustellen:
• sie kann gleichzeitig mehrere verschiedene Instanzen bereitstellen, die sich bezüglich Corporate Design, Suchfunktionen, Suchraum und Oberflächenfunktionen unterscheiden
• sie arbeitet direkt mit der LSP zusammen, um die Funktionen für Ausleihe und Dokumentenlieferdienst den Endnutzern zur Verfügung zu stellen
• sie stellt die Oberfläche in allen Schweizer Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch) und Englisch bereit und unterstützt mehrsprachige Suche
• sie ist in der Lage, die Pflichtelemente des Corporate Designs der Bundesverwaltung zu übernehmen

3. Anforderungen für die Bereitstellung der Services
LSP und PSS sollen als vom Anbieter gehostete Services bezogen werden. Die NB hat als Teil der Bundesverwaltung verschiedene Anforderungen, die der Anbieter und die Services erfüllen müssen:
• der Anbieter garantiert während der Vertragslaufzeit den Support und die kontinuierliche Weiterentwicklung
• der Anbieter wählt die optimale Infrastruktur und das optimale Systemdesign, um einen unterbruchsfreien Betrieb zu gewährleisten
• neben dem Produktionssystem hat die NB Zugriff auf ein Testsystem basierend auf ihren Daten
• der Anbieter arbeitet mit der NB für die weitere Entwicklung des Services zusammen
• der Anbieter unterstützt die NB bei der Einhaltung der Sicherheits- und Arbeitsplatzvorgaben der Bundesverwaltung
• da die NB gemäss Schweizer Datenschutzgesetz Persönlichkeitsprofile erstellt, um ihre Dienstleistungen im Bereich Ausleihe anzubieten, hat der Anbieter alle Vorgaben des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. Januar 2014) zu erfüllen

4. Unterstützung bei der Migration, Konfiguration und Einführung des Services
Die NB muss mit der neuen LSP und der neuen PSS in Q4 2017 den Produktivbetrieb aufnehmen.
Um die geplanten Fristen einhalten zu können, stellt der Anbieter genügend Personal (ab Q1 2017) bereit, um die folgenden Dienstleitungen erfolgreich erbringen zu können:
• Konfiguration der LSP und der PSS in Zusammenarbeit mit NB Personal
• Integration der LSP und der PSS in die IT-Infrastruktur der NB
• Migration der Daten der NB vom aktuellen System auf die LSP
• Schulung des Bibliothekspersonals in der Nutzung von LSP und PSS sowie Schulung der Systembibliothekare in der Konfiguration und Optimierung von LSP und PSS


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Ausschreibung
Sprache: de
Abgabetermin: abgelaufen
Ort:

Bern

Zeit für Fragen: abgelaufen
Tags:
  • 72000000: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Gruppen:
  • IT: IT
Untergruppen:
  • IT-SV: IT Services
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Andere Sprachen:

Zeitplan

Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:

Datum Ereignis Kommentar
20. September 2016 Publikationsdatum
20. September 2016 Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab

Sie können die Unterlagen online von der elektronischen Plattform www.simap.ch, Rubrik “Öffentliches Beschaffungswesen, Ausschreibungen Bund“ herunter laden. Dazu müssen Sie sich im Projekt registrieren und können anschliessend mit Login und Passwort, welches Sie per E-Mail erhalten, die gewünschten Unterlagen downloaden. Es steht auch ein Frageforum zur Verfügung.

6. Oktober 2016 Frist für Fragen

Falls sich beim Erstellen des Angebotes Fragen ergeben, können Sie diese in anonymisierter Form ins Frageforum auf www.simap.ch stellen.
Zu spät eingereichte Fragen können nicht mehr beantwortet werden. Die AnbieterInnen werden per E-Mail informiert, sobald die Antworten auf www.simap.ch publiziert sind.

31. Oktober 2016 Abgabetermin 23:59

Bemerkung zur Einreichung der Angebote: Einreichungsort vgl. Ziff. 1.2 vorstehend.
a)
Bei Abgabe an der Loge des BBL (durch Anbieter selbst oder Kurier): Die Abgabe hat spätestens am oben
erwähnten Abgabetermin, noch während den Öffnungszeiten der Loge (08:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr) gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung des BBL zu erfolgen.
b)
Bei Einreichung auf dem Postweg: Massgeblich für die Fristwahrung ist der Poststempel oder Strichcodebeleg einer schweizerischen oder staatlich anerkannten ausländischen Poststelle (Firmenfrankaturen gelten nicht als Poststempel).
c)
Bei Übergabe des Angebotes an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland:
Ausländische Anbieter können ihr Angebot bis spätestens am oben erwähnten Abgabetermin, noch während den
Öffnungszeiten gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz in ihrem Land übergeben. Sie sind dabei verpflichtet, die Empfangsbestätigung der entsprechenden Vertretung bis spätestens am Abgabetermin per Fax (Fax Nr. gemäss Ziff. 1.2 vorstehend) an die Auftraggeberin zu senden.
Die Anbieterin bzw. der Anbieter hat in jedem Fall den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Angebotseinreichung
sicherzustellen.
Zu spät eingereichte Angebote können nicht mehr berücksichtigt werden. Sie werden an den Absender zurück gesandt.

7. November 2016 Offertöffnung

Bemerkung zur Einreichung der Angebote: Einreichungsort vgl. Ziff. 1.2 vorstehend.
a)
Bei Abgabe an der Loge des BBL (durch Anbieter selbst oder Kurier): Die Abgabe hat spätestens am oben
erwähnten Abgabetermin, noch während den Öffnungszeiten der Loge (08:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr) gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung des BBL zu erfolgen.
b)
Bei Einreichung auf dem Postweg: Massgeblich für die Fristwahrung ist der Poststempel oder Strichcodebeleg einer schweizerischen oder staatlich anerkannten ausländischen Poststelle (Firmenfrankaturen gelten nicht als Poststempel).
c)
Bei Übergabe des Angebotes an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland:
Ausländische Anbieter können ihr Angebot bis spätestens am oben erwähnten Abgabetermin, noch während den
Öffnungszeiten gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz in ihrem Land übergeben. Sie sind dabei verpflichtet, die Empfangsbestätigung der entsprechenden Vertretung bis spätestens am Abgabetermin per Fax (Fax Nr. gemäss Ziff. 1.2 vorstehend) an die Auftraggeberin zu senden.
Die Anbieterin bzw. der Anbieter hat in jedem Fall den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Angebotseinreichung
sicherzustellen.
Zu spät eingereichte Angebote können nicht mehr berücksichtigt werden. Sie werden an den Absender zurück gesandt.

1. März 2017 Geplanter Projektstart
31. Dezember 2037 Geplantes Projektende

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Zulassungsbedingungen

Bietergemeinschaften:

Nicht zugelassen

Eignungskriterien:

Alle wirtschaftlich leistungsfähigen Firmen, welche die nachfolgenden Eignungskriterien bzw. -nachweise gemäss Ziffer 3.8 erfüllen, sind aufgerufen ein Angebot in CHF zu unterbreiten.

Geforderte Nachweise:

Die nachfolgend aufgeführten Eignungsnachweise müssen vollständig und ohne Einschränkungen oder Modifikation mit der Unterbreitung des Angebotes bestätigt bzw. beigelegt und erfüllt werden, ansonsten wird nicht auf die Offerte eingegangen.

EK 01 Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Anbieter verfügt über eine genügende wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit, um den Auftrag erfüllen zu können.
Handelsregister- und Betreibungsregisterauszug nicht älter als 3 Monate (Original oder Kopie). Bei Anbieterinnen und Anbietern aus dem Ausland vergleichbare aktuelle, amtliche Urkunde des Auslandes (Original oder Kopie).
Dieser Eignungsnachweis ist erst auf Aufforderung des Auftraggebers nach Einreichung des Angebots und vor dem Zuschlag einzureichen.

EK 02 Erfahrung
Der Anbieter verfügt über genügend Erfahrung in Projekten, die mit dem vorliegenden Auftrag hinsichtlich Umfang und Komplexität vergleichbar sind. Er weist diese Erfahrung anhand von 2 Referenzen in den letzten 5 Jahren nach.
Zusätzlich garantiert er, dass sein Service von mindestens 3 Bibliotheken verwendet wird, deren Haupteigenschaften jenen der NB gleichen, die im Kapitel 3.1 des Pflichtenhefts beschrieben sind. Er weist diese Erfahrung anhand von 3 Referenzen in den letzten 5 Jahren nach. Die Projektreferenzen können den Servicereferenzen entsprechen.
Referenzen zu für die Schweizerische Bundesverwaltung realisierten Projekten werden ausschliesslich mit schriftlicher Zustimmung der Kontaktperson angenommen.

EK 03 Personelle Ressourcen
Der Anbieter verfügt über die nötigen personellen Ressourcen, um den Auftrag wie im Pflichtenheft umschrieben erfüllen zu können.

EK 04 Ansprechpartner
Der Anbieter verfügt über einen Ansprechpartner (SPOC), welcher bei der Eskalation von Problemen des Auftrags zuständig ist und den Entscheid herbeiführen kann.

EK 05 Sprachkenntnisse der Schlüsselpersonen
Der Anbieter ist bereit, Schlüsselpersonen einzusetzen, die in deutscher oder französischer und englischer Sprache (mündlich und schriftlich) kommunizieren und die Projektergebnisse und Dokumentationen in englischer Sprache erstellen und abliefern können.

EK 06 Personensicherheitsüberprüfung
Der Anbieter ist bereit, auf erstes Verlangen der Auftraggeberin die zum Einsatz vorgesehenen Personen namentlich bekannt zu geben und nach Abschluss des Beschaffungsvertrages einer Personensicherheitsprüfung gemäss der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) zu unterziehen. Nähere Informationen sind unter www.aios.ch zu finden.

EK 07 Ersatz von Mitarbeitenden
Der Anbieter ist bereit, eingesetzte Mitarbeitende bei Vorliegen wichtiger Gründe wie folgt zu ersetzen:
Die Leistung und der Einsatz der vom Anbieter zur Verfügung gestellten Personen werden durch den Auftraggeber beurteilt. Wird dabei eine Diskrepanz zu den Anforderungen und Kriterien gemäss Pflichtenheft und Anhängen festgestellt, hat der Anbieter diesbezüglich Stellung zu nehmen. Anschliessend entscheidet der Auftraggeber, ob der Anbieter verpflichtet wird, die betreffenden Personen innert 14 Tagen durch Personal zu ersetzen, welches den Anforderungen genügt.
Im Rahmen der Auftragserfüllung können auch andere wichtige Gründe für den Ersatz von Personal auftreten wie negative Personensicherheitsprüfung des Bundes, Kündigung, längerer Urlaub, Unfall, Krankheit etc. Der Anbieter ist jeweils für den Ersatz durch eine gleich qualifizierte Person verantwortlich. Das Engagement in anderen Projekten des Auftragnehmers gilt dabei nicht als wichtiger Grund.

EK 08 Einhaltung von Verfahrensgrundsätzen
a) Einhaltung von Verfahrensgrundsätzen
Der Anbieter bestätigt, dass er selber sowie die von ihm beigezogenen Dritten (Subunternehmer und Unterlieferanten) die Verfahrensgrundsätze gemäss Selbstdeklarationsblatt der Beschaffungskonferenz des Bundes BKB einhalten.
b) Zusätzlicher Nachweis der Einhaltung der Lohngleichheit von Frau und Mann
Anbieter mit mehr als 50 Mitarbeitenden und deren Subunternehmen erster Stufe mit jeweils mehr als 50 Mitarbeitenden müssen zusätzlich zum Selbstdeklarationsblatt nachweisen, wie die Lohnpraxis überprüft wurde.

EK 09 Akzeptanz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes (AGB) für:
- Werkverträge im Informatikbereich und die Pflege von Individualsoftware (Ausgabe Oktober 2010)
- Informatikdienstleistungen (Ausgabe Oktober 2010)

EK 10 Akzeptanz des Vertragsentwurfs
Der Anbieter ist bereit, den Vertragsentwurf in Beilage 7 des Pflichtenhefts vorbehaltlos zu akzeptieren.

EK 11 Akzeptanz der Erweiterung der Infrastruktur zur Authentisierung
Der Anbieter ist bereit und in der Lage, seine Infrastruktur zur Authentisierung so zu erweitern, dass sie mit der SAML-Schnittstelle von eIAM zusammenarbeitet, der Standardlösung der Bundesverwaltung zur Authentisierung. (Für die Dokumentation zu eIAM siehe Anhang 6 und die Anforderungen in TS010 und TS067.)

EK 12 Einhaltung von ISO 27001
Der Anbieter hält ISO 27001:2013, Informationssicherheits-Managementsysteme – Anforderungen, ein bezüglich
• des Services (LSP und PSS)
• der zur Bereitstellung des Services benötigten Infrastruktur
• des Rechenzentrums, in dem LSP und PSS gehostet werden und die Daten der NB gespeichert sind
Die Anforderungen der NB bezüglich ISO 27001 sind im "Anhang 3: Anforderungen an die Datensicherheit" der Beilage 7 ausgeführt.

EK 13 Akzeptanz des Schweizerischen Datenschutzgesetzes und Dokumentation zum Standort des Rechenzentrums und der am Standort gültigen Gesetzgebung
Der Anbieter stimmt zu,
a) dass er die Einhaltung des Schweizerischen Datenschutzgesetzes gemäss Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. Januar 2014)* durch seine Angestellten, Subunternehmer und andere Hilfspersonen und Dritte sicherstellt
b) dass er keine Personendaten der NB ohne vorgängige schriftliche Genehmigung der NB aus dem produktiven System exportiert
Hierzu dokumentiert der Anbieter klar und verständlich:
• den Standort des Rechenzentrums, in dem sein Service gehostet wird, und anschliessend sämtliche verschiedenen Standorte an denen Daten verarbeitet, gesichert und gespeichert werden (Live und Backup)
• ob es möglich ist, dass Zugriff auf die Personendaten der NB durch Personal möglich ist, das sich in Ländern ausserhalb der Schweiz oder in Ländern mit ungenügendem Datenschutz verglichen mit dem Schweizerischen Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (Stand 1. Januar 2014) befindet**
• die für ihn und sämtliche mit dem Betrieb des Services befassten Subunternehmer gültige Gesetzgebung
* Siehe: https://www.admin.ch/opc/en/classified-compilation/19920153/index.html
**Siehe "Staatenliste" zuletzt geändert: 30. Juni 2016 auf der folgenden Webseite: https://www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00626/00753/index.html?lang=de

EK 14 Akzeptanz der Eigentumsrechte an den Daten
Der Anbieter stimmt zu, dass jegliche Daten, Dokumente und anderen Datensätze, die die NB initial liefert oder während der Nutzung der LSP durch die NB erstellt werden, im Eigentum des Auftraggebers verbleiben.

EK 15 Bereitstellung monatlicher Datenauszüge
Der Anbieter stimmt zu, monatlich einen Auszug der Daten der NB in einem gut dokumentierten maschinenlesbaren Format bereitzustellen, das sich im Laufe der Vertragslaufzeit ändern kann:
• einen Auzug der bibliographischen Metadaten und aller damit verknüpften Exemplare und Holdings (als MARC21 in MARCXML)
• einen Auszug der Ausleihtransaktionsdaten und der Benutzerdaten (als gut dokumentiertes CSV)
Zusätzlich stimmt der Anbieter zu, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sämtliche Daten des Auftraggebers in einem vorängig vereinbarten, gut dokumentierten und maschinenlesbaren Format bereitzustellen.

EK 16 Business continuity management
Der Anbieter verfügt entweder über ein ISO 22301 konformes Business-Continuity-Management-System oder garantiert, dass er Business-Continuity-Management-Prozesse eingeführt hat und diese regelmässig überprüft sowie dass er Nofallpläne vorbereitet, einführt und regelmässig testet, um im Falle eines Unglücks den unterbrechungsfreien Betrieb sicherstellen zu können.

EK 17 Rechtekonzept zur Regelung des Zugriffs auf NB-Daten durch Personal des Anbieters
Der Anbieter pflegt ein Konzept zum rollenbasierten Zugriff wie auch Bestimmungen zur Verwaltung von Zugriffsberechtigungen mit dem Ziel, die Authentisierung und Berechtigung seiner Angestellten, Subunternehmer und anderer Hilfspersonen oder beigezogener Dritter zu sichern, um unberechtigten Zugriff zu verhindern.
Dieses Konzept befasst sich mit den folgenden Themen:
• Zuordnung und Anpassung von Berechtigungen auf der Basis des Least-Privilege- und des Need-to-Know-Prinzips (Benutzerprovisionierung)
• Trennung der Rollen zur Authentisierung und Rechtevergabe
• Entzug von Zugriffsrechten bei Kündigung des aktuellen Arbeitsverhältnisses
• Prozeduren für die periodische Überprüfung der Zugriffsberechtigungen

EK 18 Bereitstellung einer sicheren Datenlöschung
Der Anbieter gewährleistet die sichere Löschung der Daten der Auftraggeberin entweder nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Ablauf der Termination Assistance oder auf schriftliche Anforderung der Auftraggeberin in solcher Weise, dass sie selbst mit Hilfe forensischer Datenrettungsmethoden nicht mehr wiederhergestellt werden können. Dies umfasst sämtliche Datenträger des Produktions- wie des Testsystems, sämtliche für den Datenransfer verwendeten Datenträger (falls solche existieren) und sämtliche für Backup verwendeten Datenträger (nichterschöpfende Aufzählung).

EK 19 Bereitstellung einer Änderungsverwaltung
Der Anbieter gewährleistet, dass
• er die technischen und organisatorischen Massnahmen dokumentiert und pflegt, um Veränderungen an allen zur Entwicklung oder zum produktiven Betrieb seines Services verwendeten IT-Systemen zu bewältigen (Änderungsverwaltung)
• die NB mindesten 2 Wochen im Voraus über Änderungen informiert wird, die den für die NB bereitgestellten Service betreffen

EK 20 Regelmässige Wirtschaftsprüfung des Anbieters
Der Anbieter stimmt zu, dass er auf eigene Kosten einen Dritten beauftragt, mindestens alle zwei Jahre eine internationalen Wirtschaftsprüfungsstandards entsprechende Wirtschaftsprüfung – entweder gemäss ISAE 3402 oder gemäss SSAE 16/SOC1 – durchzuführen und die Ergebnisse der NB zu überlassen.

EK 21 Planung von Prüfvorgängen
Der Anbieter gewährleistet, dass Prüfvorgänge der für die Services der NB genutzten IT-Systeme unter Einhaltung der folgenden Bedingungen geplant werden:
• Massnahmen, die die Qualität des Services so beeinträchtigen, dass die Bestimmungen des Service Level Agreements nicht mehr eingehalten werden können, dürfen nicht während der Normalarbeitszeit der Bibliothek durchgeführt werden
• alle mit Prüfvorgängen verbundenen Massnahmen werden überwacht und aufgezeichnet

EK 22 Der Anbieter garantiert, dass er bereit und in der Lage ist, sämtliche der hier aufgezählten Datentypen zu migrieren:
- Bibliographische Daten (MARC21)
- Autoritätsdaten (MARC21)
- Holdingsdaten (MARC21)
- Exemplardaten (inkl. der Exemplar-IDs des aktuellen Bibliohteksverwaltungssystems) (csv)
- Lieferantendaten (csv)
- Subskriptionsdaten (csv)
- Benutzerdaten (csv)
Er weist diese Erfahrung anhand von 2 Referenzen in den letzten 5 Jahren nach.

EK 23 Der Anbieter liefert eine Beschreibung des Services, die klar und verständlich sämtliche der unten aufgeführten Themen umfasst:
• die Art und den Umfang des Services
• die die Entwicklung des Services umfassenden Designprinzipien
• die den Betrieb des Services umfassenden Designprinzipien
• die Netzwerktopologie des Services, die die verschiedenen Netze und Netzsegmente sowie die Datenflüsse zwischen ihnen beschreiben
• die Funktionen, die Subunternehmern zugewiesen sind oder an Subunternehmer ausgelagert wurden
• der NB für kommerzielle und technische Fragen zugewiesene Kontaktpersonen

Zusätzliche Informationen

Voraussetzungen für Anbieter aus Staaten, die nicht dem WTO-Beschaffungsübereinkommen angehören:

keine

Geschäftsbedingungen:

Geschäftsabwicklung gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für:
- Werkverträge im Informatikbereich und die Pflege von Individualsoftware (Ausgabe Oktober 2010)
- Informatikdienstleistungen (Ausgabe Oktober 2010)
Abrufbar unter www.bbl.admin.ch – Rubrik Dokumentation – AGB

Nachverhandlungen:

Bleiben vorbehalten. Die Vergabestelle führt keine Preisverhandlungsrunden durch. Nur falls besondere Umstände wie die Klärung oder Konkretisierung der Anforderungen es erfordern und die Vergabestelle mit der Einladung zu allfälligen Verhandlungen es ausnahmsweise ausdrücklich zulässt, erhalten die Anbieter Gelegenheit die Preise anzupassen.

Grundsätzliche Anforderungen:

Der Auftraggeber vergibt öffentliche Aufträge für Leistungen in der Schweiz nur an Anbietende, welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer/innen sowie die Lohngleichheit für Mann und Frau gewährleisten.
Wird die Leistung im Ausland erbracht, so hat der/die Anbietende zumindest die Einhaltung der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation nach Anhang 2a VöB zu gewährleisten.
Das Selbstdeklarationsblatt der Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) „Selbstdeklaration der Anbieterin bzw. des Anbieters betreffend die Einhaltung von sozialen Mindestvorschriften“ ist unterzeichnet dem Angebot beizulegen.

Sonstige Angaben:

Vorbehalten bleiben die Beschaffungsreife des Projektes sowie die Verfügbarkeit der Kredite.

Durch Zuschlag berücksichtigte Anbieter verpflichten sich, ihre Preise im Fall von marktgängigen Preissenkungen während der Beschaffungsdauer entsprechend anzupassen. Massgebend für die Beurteilung einer allfälligen Preissenkung ist der Zeitpunkt der Teillieferung und/oder kompletter Lieferung. Eine erneute Ausschreibung bleibt vorbehalten, falls das berücksichtigte Angebot im Lauf der Zeit nicht mehr das wirtschaftlich günstigste ist.

Der Auftraggeber behält sich vor, zugeschlagene Leistungen ebenfalls zugunsten weiterer Bedarfsstellen der Bundesverwaltung wie auch zugunsten weiterer Partner ausserhalb der Bundesverwaltung erbringen zu lassen. Der Auftraggeber behält sich vor, die als Optionen definierten Leistungen ganz, teilweise oder gar nicht zu beziehen.

Offizielles Publikationsorgan:

www.simap.ch

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Publikation kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.


Kontakt

Bundesamt für Kultur, Schweizerische Nationalbibliothek
Fellerstrasse 21
3003 Bern
E-Mail-Adresse:  
beschaffung.wto@bbl.admin.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 932127 (16027) 307 NUBES project Swiss Federal Office of Culture