Zuschlag 931777: Wartung u.Unterhalt von Aufzüge und Fahrtreppen, Martin Müller u219127
Publiziert am: 14. September 2016
Schweizerische Bundesbahnen SBB
Zuschlagsberechung 5 Jahre für: Instandhaltung, Instandsetzung, Nachrüstung Mobilnotruf, Anteil h/Ansätze
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Tags (Bau): |
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Vergabe: | offenes Verfahren |
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Lots : |
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Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Das Angebot wird anhand nachfolgender Zuschlagskriterien (ZK) bewertet. Der Zuschlag erhält dasjenige Angebot, welches die höchste Punktzahl erreicht. ZK1: Preis, Gewichtung 70%, max. Punktzahl 350 ZK2: Intervention und Ausführungszeiten, Gewichtung 10%, max. Punktzahl 50 ZK3: Reporting, Gewichtung 10%, max. Punktzahl 50 ZK4: Projektanalyse, Gewichtung 10%, max. Punktzahl 50 Die qualitativen Zuschlagskriterien werden zu 30% gewichtet, die Wirtschaftlichkeit zu 70%. Das Angebot mit der höchsten Bewertung erhält den Zuschlag. Preisbewertung (ZK1): Das Angebot mit dem tiefsten Vergleichspreis erhält das Punktemaximum. Angebote, die +30% über dem tiefsten Vergleichspreis liegen, erhalten 0 Punkte. Die Punktevergabe innerhalb dieser Bandbreite erfolgt linear. Für die Punktevergabe kommt die Taxonomie gemäss nachstehender Formel zur Anwendung, wobei jeweils auf ganze Punkte auf- oder abgerundet wird. Punkte = M* (Pmax-P / Pmax-Pbest) Legende: M = Maximale zu vergebende Punktezahl P = Preis des zu bewertenden Angebotes Pbest = Preis des günstigsten Angebotes Pmax = Preis, bei welchem die Wertkurve den Nullpunkt schneidet [Pbest*(1.3)]
Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
14.09.2016
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Publikation schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
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