Ausschreibung 912197: (16006) 532 Betrieb UCC VBS
Publiziert am: 4. Mai 2016
Führungsunterstützungsbasis (FUB)
Der marktübliche Begriff „Unified Communication and Collaboration“ (UCC) umfasst die Integration von Kommunikation und Zusammenarbeit ganz allgemein. Das Marktmodell des IKT Standarddienstes Büroautomation inklusive UCC wurde vom Bundesrat 2013 verabschiedet. Der eigentliche Aufbau der Produktivsysteme und der Betriebsorganisation wird in dezentralen Projekten der Leistungserbringer BIT und FUB geführt. Ziel der vorliegenden Ausschreibung ist es, in der bezeichneten Periode auf hochqualifizierte Mitarbeitende mit vertiefter Erfahrung zur Unterstützung/Ergänzung der Betriebsorganisation zurückgreifen zu können. Für den Betrieb, sowie die Umsetzung geplanter und in Realisierung befindlicher Vorhaben soll pro Los je ein Personalverleiher ergänzend zu den internen Mitarbeitenden evaluiert werden, um die Aufgaben rechtzeitig, im gewünschten Umfang und in der benötigten Qualität erbringen zu können. Je Los wird ein Vertrag für Leistungen im Informatikbereich während der Bedarfsperiode ausgeschrieben. Der Mustervertrag liegt den Ausschreibungsunterlagen bei. Die Bedarfsstelle wird, gestützt auf den ausgeschriebenen Leistungsgegenstand, jeweils nach ihrem Bedarf Leistungen beim Auftragnehmer beziehen.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Ausschreibung |
Sprache: | de |
Abgabetermin: | abgelaufen |
Ort: |
Raum Bern, abweichende Regelungen ergeben sich aus dem Einzelvertrag. |
Zeit für Fragen: | abgelaufen |
Tags: |
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Gruppen: |
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Lots : |
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Andere Sprachen: |
Zeitplan
Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:
Datum | Ereignis | Kommentar |
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4. Mai 2016 | Publikationsdatum | |
4. Mai 2016 | Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab | Sie können die Unterlagen online von der elektronischen Plattform www.simap.ch, Rubrik “Öffentliches Beschaffungswesen, Ausschreibungen Bund“ herunter laden. Dazu müssen Sie sich im Projekt registrieren und können anschliessend mit Login und Passwort, welches Sie per E-Mail erhalten, die gewünschten Unterlagen downloaden. Es steht auch ein Frageforum zur Verfügung. |
23. Mai 2016 | Frist für Fragen | Falls sich beim Erstellen des Angebotes Fragen ergeben, können Sie diese in anonymisierter Form ins Frageforum auf www.simap.ch stellen. |
16. Juni 2016 | Abgabetermin 23:59 | Bemerkung zur Einreichung der Angebote: Einreichungsort vgl. Ziff. 1.2 vorstehend. |
Offertöffnung | Bemerkung zur Einreichung der Angebote: Einreichungsort vgl. Ziff. 1.2 vorstehend. |
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None | Geplanter Projektstart | |
None | Geplantes Projektende |
Lot-Information
- Aufteilung in Lose
- Angebote sind für alle Lose möglich
- Projektdauer von bis
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- Angebote sind für alle Lose möglich
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Zulassungsbedingungen
Nicht zugelassen.
Alle wirtschaftlich leistungsfähigen Firmen, welche die nachfolgenden Eignungskriterien bzw. -nachweise gemäss Ziffer 3.8 erfüllen, sind aufgerufen ein Angebot in CHF zu unterbreiten.
Die nachfolgend aufgeführten Eignungsnachweise müssen vollständig und ohne Einschränkungen oder Modifikation mit der Unterbreitung des Angebotes bestätigt bzw. beigelegt und erfüllt werden, ansonsten wird nicht auf die Offerte eingegangen.
EK01:
Der Anbieter verfügt über eine genügende wirtschaftliche/ finanzielle Leistungsfähigkeit, um den Auftrag erfüllen zu können.
Handelsregister- und Betreibungsregisterauszug nicht älter als 3 Monate (Original oder Kopie).
Dieser Eignungsnachweis ist erst auf Aufforderung des Auftraggebers nach Einreichung des Angebots und vor dem Zuschlag einzureichen.
EK02:
Bereitschaft, den Raum Bern als Arbeitsort zu akzeptieren. Der Arbeitsplatz wird durch die Auftraggeberin zur Verfügung gestellt.
EK03:
Bestätigung, dass alle angebotenen und zum Einsatz gelangenden Personen an den Anbieter unmittelbar (Arbeitsverhältnis) nach dem Zuschlagsentscheid vertraglich gebunden sind, so dass deren Verfügbarkeit für den geplanten Einsatz gewährleistet ist.
EK04:
Der Anbieter ist bereit, auf erstes Verlangen der Auftraggeberin die zum Einsatz vorgesehenen Personen nach Abschluss des Beschaffungsvertrages einer Personensicherheitsprüfung gemäss der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) zu unterziehen.
Die Art der Aufgaben verlangt eine Erweiterte Personensicherheitsprüfung nach Art. 11 des PSPV.
Nähere Informationen sind unter www.aios.ch zu finden.
Der Anbieter verpflichtet sich, im Falle eines noch nicht vorliegenden PSPV-Ergebnisses, vor dem 1. Einsatz des angebotenen Mitarbeitenden auf Verlangen der Auftraggeberin einen Strafregisterauszug einzureichen.
Der Anbieter nimmt zur Kenntnis, dass ein negatives PSP-Ergebnis und/oder ein allfälliger Strafregistereintrag zum Ausschluss des betroffenen Mitarbeitenden führen wird.
EK05:
Bereitschaft, für alle eingesetzten Personen während der ganzen Auftragsdauer die regulären Arbeitszeiten zu akzeptieren und sicherzustellen: Montag bis Freitag, 41.5 Stunden-Woche, zwischen 06:00 – 20:00 Uhr, mindestens 30 Minuten Mittagspause.
EK06:
Bereitschaft, sporadisch – falls der Auftrag dies erfordert – auf Anordnung des Auftraggebers Wochenend-, Abend- und Nachtarbeit sowie Pikettdienst zu leisten.
EK07:
Bereitschaft, während des geplanten Einsatzes die Vorgaben des Auftraggebers bezüglich Zeiterfassung und Rapportierung zu akzeptieren.
EK08:
Akzeptanz, dass für die Dauer des geplanten Einsatzes keine Spesen vergütet werden; es gelten im Übrigen die Bedingungen gemäss Ziffer 6.4 des Pflichtenheftes.
EK09:
Der Anbieter ist bereit, eingesetzte Mitarbeitende bei Vorliegen wichtiger Gründe wie folgt zu ersetzen:
Die Leistung und der Einsatz der vom Anbieter zur Verfügung gestellten Personen werden durch den Auftraggeber beurteilt. Wird dabei eine Diskrepanz zu den Anforderungen und Kriterien gemäss Pflichtenheft und Anhängen festgestellt, hat der Anbieter diesbezüglich Stellung zu nehmen. Anschliessend entscheidet der Auftraggeber, ob der Anbieter verpflichtet wird, die betreffenden Personen innert 14 Tagen durch Personal zu ersetzen, welches den Anforderungen genügt.
Im Rahmen der Leistungserbringung können auch andere wichtige Gründe für den Ersatz von Personal auftreten wie eine negative Personensicherheitsprüfung des Bundes, Kündigung, längerer Urlaub, Unfall, Krankheit etc. Der Anbieter ist jeweils für den Ersatz durch eine gleich qualifizierte Person verantwortlich. Das Engagement in anderen Projekten des Auftragnehmers gilt dabei nicht als wichtiger Grund.
Hinweis: Alle Personen müssen MitarbeiterInnen des Anbieters sein (vgl. auch Ziff. 9.3.4 und 9.3.5 des Pflichtenhefts).
EK10:
Akzeptanz, dass zur angegebenen bzw. angebotenen Person nebst Angaben der Personalien (wie Name, Vorname, Geburtsdatum), ein beruflicher Lebenslauf sowie die verlangten Dokumente und Nachweise (z. B. Kopien von Diplomen) dem Angebot beizulegen sind.
EK11:
Nachweis, dass der Anbieter über einen Ansprechpartner (SPOC) verfügt, welcher bei der Eskalation von Problemen zuständig ist.
Schriftlicher Nachweis unter Angabe von Name, Vorname, Koordinaten und Funktionsbezeichnung des SPOC sowie des Stellvertreters (Hinweis: Beide Personen zwingend MitarbeiterInnen des Anbieters; vgl. auch Ziff. 9.3.4 und 9.3.5 des Pflichtenhefts).
EK12:
Nachweis der kantonalen Bewilligung zum Personalverleih (AVG).
Als Nachweis ist eine Kopie der Bewilligung zum Personalverleih beizulegen.
Im Falle einer vorbehaltlosen Befreiung vom AVG ist das entsprechende Schreiben der zuständigen Behörde beizulegen.
EK13:
Bestätigung des Anbieters, dass er die für ihn geltenden Regeln im Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom 06. Oktober 1989, SR 823.11, sowie der dazugehörigen Verordnung, SR 823.111, einhält, im Besonderen auch während der Leistungserbringung nach erfolgtem Zuschlag.
EK14:
a) Einhaltung von Verfahrensgrundsätzen
Der Anbieter bestätigt, dass er die Verfahrensgrundsätze gemäss Selbstdeklarationsblatt der Beschaffungskonferenz des Bundes BKB einhält.
a) Nachweis: Rechtsgültige Unterzeichnung der Selbstdeklaration der Beschaffungskonferenz des Bundes BKB (Ziffer 10.3 des Pflichtenhefts)
b) Zusätzlicher Nachweis der Einhaltung der Lohngleichheit von Frau und Mann
Anbieter mit mehr als 50 Mitarbeitenden müssen zusätzlich zum Selbstdeklarationsblatt nachweisen, wie die Lohnpraxis überprüft wurde.
b) Nachweis der Einhaltung der Lohngleichheit von Frau und Mann mittels Selbsttest (Logib Link:
http://www.ebg.admin.ch/dienstleistungen/00017/00621/index.html?lang=de ). Der Nachweis kann auch durch Kontrollen staatlicher Behörden oder Lohnanalysen Dritter erfolgen.
Dieser Eignungsnachweis ist erst auf Aufforderung innert 10 Kalendertage einzureichen (nach Einreichung des Angebots und vor dem Zuschlag).
EK15:
Akzeptanz der Anwendung der «Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Informatikdienstleistungen des Bundes (Ausgabe 20.10.2010)».
Ergänzungen der Vergabestelle:
In Bezug auf die Gewährleistung (Ziff. 12 AGB) und Haftung (Ziff. 20 AGB) werden die AGBs für dieses Geschäft an die Gegebenheiten des Personalverleihs angepasst:
Der Verleiher haftet dem Einsatzbetrieb nur für die sorgfältige Auswahl der Arbeitnehmer, welche dem Auftraggeber angeboten werden. Zudem haftet der Verleiher nicht für fahrlässige oder vorsätzliche Schäden, die der Arbeitnehmer verursacht, sei es beim Einsatzbetrieb, sei es im Rahmen der Tätigkeit für den Einsatzbetrieb. Kapitel C der AGB "Ergänzende Bestimmungen für Leistungselemente mit werkvertraglichem Charakter" findet auf dieses Geschäft keine Anwendung.
Verwiesen wird im Übrigen auf die Anforderungen nach geltenden Bestimmungen gemäss AVG und AVV. Diese spezialgesetzlichen Bestimmungen gehen den anwendbaren AGB vor und finden Eingang in den Beschaffungsvertrag.
EK16:
Bereitschaft, im Falle eines Zuschlages den Vertragsentwurf gemäss Kapitel 10.4 des Pflichtenheftes vollumfänglich zu akzeptieren und zu unterzeichnen.
Zusätzliche Informationen
keine
Geschäftsabwicklung gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für Informatikdienstleistungen (Ausgabe Oktober 2010).
Abrufbar unter www.bbl.admin.ch – Rubrik Dokumentation – AGB
In Bezug auf die Gewährleistung (Ziff. 12 AGB) und Haftung (Ziff. 20 AGB) werden die AGBs für dieses Geschäft an die Gegebenheiten des Personalverleihs angepasst:
Der Verleiher haftet dem Einsatzbetrieb nur für die sorgfältige Auswahl der Arbeitnehmer, welche dem Auftraggeber angeboten werden. Zudem haftet der Verleiher nicht für fahrlässige oder vorsätzliche Schäden, die der Arbeitnehmer verursacht, sei es beim Einsatzbetrieb, sei es im Rahmen der Tätigkeit für den Einsatzbetrieb. Kapitel C der AGB "Ergänzende Bestimmungen für Leistungselemente mit werkvertraglichem Charakter" findet auf dieses Geschäft keine Anwendung.
Verwiesen wird im Übrigen auf die Anforderungen nach geltenden Bestimmungen gemäss AVG und AVV. Diese spezialgesetzlichen Bestimmungen gehen den anwendbaren AGB vor und finden Eingang in den Beschaffungsvertrag.
Bleiben vorbehalten. Die Vergabestelle führt keine Preisverhandlungsrunden durch. Nur falls besondere Umstände wie die Klärung oder Konkretisierung der Anforderungen es erfordern und die Vergabestelle mit der Einladung zu allfälligen Verhandlungen es ausnahmsweise ausdrücklich zulässt, erhalten die Anbieter Gelegenheit die Preise anzupassen.
Der Auftraggeber vergibt öffentliche Aufträge für Leistungen in der Schweiz nur an Anbietende, welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer/innen sowie die Lohngleichheit für Mann und Frau gewährleisten.
Wird die Leistung im Ausland erbracht, so hat der/die Anbietende zumindest die Einhaltung der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation nach Anhang 2a VöB zu gewährleisten.
Das Selbstdeklarationsblatt der Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) „Selbstdeklaration der Anbieterin bzw. des Anbieters betreffend die Einhaltung von sozialen Mindestvorschriften“ ist unterzeichnet dem Angebot beizulegen.
Die Ausschreibung erfolgt nach dem 3. Kapitel der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB).
Die vorliegende Beschaffung erfolgt als Personalverleih [vgl. dazu Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom 06. Oktober 1989, SR 823.11, sowie dazugehörige Verordnung, SR 823.111]. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1687/2010 vom 21. Juni 2011 untersteht sie dem Anwendungsbereich der VöB. Für entsprechende Beschaffungen hat sich das BVGer als nicht zuständig erklärt; eine Rechtsmittelbelehrung wird der Ausschreibung nicht angefügt.
Vorbehalten bleiben die Beschaffungsreife des Projektes sowie die Verfügbarkeit der Kredite.
Die Vergabestelle wird gestützt auf den ausgeschriebenen Leistungsgegenstand jeweils nach ihrem Bedarf Leistungen bei der Firma beziehen (vgl. auch Pflichtenheft Ziffer 3.4).
Die Vergabebehörde behält sich vor, zugeschlagene Leistungen auch zugunsten weiterer Bedarfsstellen innerhalb der Bundesverwaltung erbringen zu lassen.
www.simap.ch
Fellerstrasse 21
3003 Bern
Ein Angebot der Firma Noematica, der Spezialistin für IT-Evaluationen rund um Cloud, Gemeinden und Schulen sowie KMUs
✘ Massgeschneiderte Durchführung von IT-Evaluationen
✘ Tool-unterstützt von A bis Z, IT-Beschaffung via Einladungsverfahren,
öffentliche Ausschreibung oder Präqualifikationsverfahren
✘ einzigartiger Anforderungsdatenbank und Pflichtenheftsammlung
✘ Schwerpunkt Gemeinden und Schulen sowie ausgewählte KMU-Segmente
(Immobilien und Vermögensverwaltungen)
✘ Begleitung bei der Einführung
inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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