Zuschlag 907837: Zuschlag "Ersatz KIS"
Publiziert am: 8. April 2016
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Kantonspolizei Aargau
Der Ersatz des Kriminal-Informations-Systems KIS und die Einführung eines Asservatenverwaltungssystems sind Erweiterungen der im Zusammenhang mit der Submission im selektiven Verfahren „RAPOL 13 - Erneuerung des polizeilichen Rapportierungssystems“ vom Januar 2013 (simap Projekt-Nr. 93925) erstellten Basis des Applikationsframeworks POLARIS. Nach § 8 Ziff 3 lit. i Submissionsdekret (SubmD) des Kantons Aargau kann ein neuer, gleichartiger Auftrag freihändig vergeben werden, wenn dieser in der Ausschreibung des Grundauftrages als geplante Erweiterung des Grundauftrages mit freihändiger Vergabe an den Gewinner des Grundauftrages angekündigt worden ist. Die Module „Kriminalpolizeiliches Informationssystem“ (KIS) und „Asservatenverwaltung“ sind diesbezüglich im Pflichtenheft der Submission „RAPOL ‚13“ als strategische Erweiterungen aufgeführt worden.
Auftraggeber: | Kanton |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
01.04.2016
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1.Gegen diesen Zuschlag kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden.
2.Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d. h., es ist
a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4.Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d. h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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