Zuschlag 892525: SW für die FSM Sortieranlage
Publiziert am: 4. April 2016
Post CH AG / PostMail
Art. 13 Abs. 1 lit. c VöB Die in den Briefzentren der Post CH AG im Einsatz stehenden Sortieranlagen für grossformatige Sendungen (FSM) der Firma NEC wurden von der Zuschlagsempfängerin im Rahmen des Projektes REMA in den Jahren 2006 und 2007 aufgrund einer WTO-Ausschreibung beschafft und installiert. Alle Systeme für die automatische Sortierung der grossformatigen Sendungen sind sehr eng miteinander vernetzt und verwenden in der abgestimmten prozessualen Verarbeitung vor- und nachgelagert dieselben Informationen für die Verarbeitung (Adresslesung, Sortierung, Codierung, Label, Steuerung etc.) und Analytik. Voraussetzung für einen durchgängigen Lösungsansatz ist, dass die Integration von zusätzlichen Daten und neuen Steuerungsprozessen innerhalb der bestehenden Systeme und Schnittstellen stattfindet. Nur die Zuschlagsempfängerin ist in der Lage, den Betriebsprozess durch den Verbund aller Applikationen und Systeme auch weiterhin sicherzustellen, zumal die Urheberrechte an der betroffenen Software ebenfalls bei ihr liegen.
Dabei wurde die Maschinensteuerungssoftware (MC) der Sortieranlagen in einem komplexen Verbund mit diversen anderen Applikationen und Systemen installiert und aufgrund neuer Anforderungen der Post auch laufend angepasst und weiterentwickelt.
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
22.03.2014
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Gegen diese Publikation kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
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