Zuschlag 1330717: Beratung in wirtschaftlichen Fragen
Publiziert am: 17. April 2023
Eidgenössische Finanzverwaltung EFV
Gestützt auf Artikel 14a Notverordnung vom 16. März 2023 (Stand am 20. März 2023; SR 952.3) über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken gewährt der Bund zugunsten der übernehmenden Bank eine Garantie zur Verlustabsicherung abzuwickelnder Aktiven der übernommenen Bank. Zur vertraglichen Umsetzung der Garantiegewährung benötigt der Bund in wirtschaftlicher Hinsicht kurzfristig Beratung und Unterstützung. Da die Fusion der beteiligten Banken sehr rasch umgesetzt werden soll, muss auch die Garantie zur Verlustabsicherung sofort vorbereitet werden und auch die Beratung des Bundes im Hinblick auf den Fusionsvorgang, in dessen Rahmen die Garantiegewährung erfolgt, muss sehr rasch erfolgen können. Den Zuschlag erhält die Firma Alvarez & Marsal Switzerland GmbH. Alvarez & Marsal Switzerland GmbH (A&M) bringt relevante Erfahrung in der Abwicklung globaler Banken und solcher Portfolios mit. Sämtliche Leistungen werden aus einer Hand angeboten. A&M hat zudem durch einen klaren Vorgehensvorschlag überzeugt und kann den Bund in massgeblicher Weise auch in der Projektleitung unterstützen.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
03.04.2023
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
Bemerkungen zum Preis (Ziffer 3.2)
- Grundauftrag: CHF 2’950’980.00
- Optionen: CHF 5’755’219.00
Alle Preisangaben inklusive 7.7% MWSt.
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