Zuschlag 1327653: BKS-1846: Supportleistungen im Rahmen der Arbeiten zur Umsetzung der D

Publiziert am: 4. April 2023

Bundesamt für Statistik

Den Zuschlag erhält die Firma PricewaterhouseCoopers AG, Bern. Die Anbieterin konnte im Jahr 2022 bereits grosses projektspezifisches Sonderwissen erwerben, welcher auf einem Vertrag beruht, der im Wettbewerb («WTO (19071) 609 Organisations- und Prozessmanagement für die Bundesverwaltung, Los 2 Innovation» von Mai 2022 bis März 2023) vergeben wurde. Dieser Vertrag ist volumenmässig wie auch zeitlich ausgeschöpft. Ein grundsätzlich möglicher Wechsel der Anbieterin ist aus wirtschaftlichen und ressourcentechnischen aber nur mit erheblichen Mehrkosten (Einarbeitung) und mit zeitlicher Verzögerung realisierbar. Letztere Zeitkomponente ist vorliegend besonders kritisch, da der Bundesrat den laufenden Auftrag ausgebaut hat, so dass neu noch mehr Leistungen in der gleichen Zeit zu erbringen sind. Aus den genannten Gründen muss daher auf die bestehende Anbieterin zurückgegriffen werden.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 75131000: Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
  • 75112100: Mit Entwicklungsprojekten verbundene Verwaltungsdienstleistungen
Gruppen:
  • nicht spezifiziert
Untergruppen:
  • nicht spezifiziert
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: freihändig
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Berücksichtigte Anbieter

PricewaterhouseCoopers AG, Zürich
CHF 362,949

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Titel:
Evaluationsdauer: None Tage

Datum des Zuschlags:

03.04.2023


Anzahl Angebote:

-


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.


Zusätzliche Informationen:

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Kontakt

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E-Mail-Adresse:  
NAUSICA.GIORDANOGALLO@BFS.ADMIN.CH