Zuschlag 1314841: F23035 - Update Finanzhaushaltsmodell Bund
Publiziert am: 7. Februar 2023
Eidgenössische Finanzverwaltung EFV
Art. 21 Abs. 2 Bst. c BöB
Den Zuschlag erhält die Firma BAK Economics AG. Sie ist die Partnerorganisation von Oxford Economics für die Schweiz und verfügt als einzige Anbieterin über Modellgestaltungsrechte in Bezug auf das Makromodell Schweiz (BAK-Makromodell), welches wiederum in das Oxford Economics Forecasting Weltmodell (OEF-Modell) eingebettet ist. Das Finanzhaushaltsmodell der EFV (FHHM) ist mit diesen Makromodellen (BAK-Makromodell und OEF-Modell) verknüpft. Als einzige Anbieterin ist BAK Economics AG im Stande, eine Daten-Einbettung in diese Modelle sowie die Neuschätzung, Modellbetreuung und Aktualisierung des FHHM vorzunehmen. BAK Economics AG ist ausserdem die einzige Anbieterin, die dazu eine entsprechende Software anbieten kann. Die EFV ist für die Berechnung alternativer Budgetszenarien wie auch bei wirtschafts- und finanzpolitischen Analysen auf eine solche Software angewiesen. Weil die Erarbeitung eines neuen Finanzhaushalt-Modells durch einen anderen Anbieter oder eine andere Anbieterin mit unverhältnismässigen Mehrkosten und beachtlichem Administrativ- und Umschulungsaufwand und Wissenserarbeitung verbunden wäre und ausserdem die Einbettung in das OEF-Modell fehlen würde, besteht keine angemessene Alternative.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
03.02.2023
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
Bemerkungen zum Preis (Ziffer 3.2)
- Grundauftrag vom 01.03.2023 bis 31.12.2027: CHF 377‘407.75
- Optionen vom 01.03.2023 bis 31.12.2027: CHF 18‘847.50
Alle Preisangaben inklusive 7.7% MWSt.
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✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
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