Zuschlag 1305091: ICT-Systemspezialisten FH für Aufgaben im Bereich Applikations-/ Infor
Publiziert am: 14. Dezember 2022
Führungsunterstützungsbasis (FUB) / armasuisse
Im Rahmen eines Abrufverfahrens zur WTO-Ausschreibung "IT-Personalverleih FUB: IKT-Projekte und Unterstützung im Betrieb" simap Projekt-ID 185506 wurde der vorliegende Bedarf z.Hd. der Zuschlagsempfänger am Markt platziert. Von den zwei Rahmenvertragspartnern hat keine ein Angebot eingereicht. Dementsprechend konnte für die dringende Bedarfsabdeckung ab 01.01.2023 kein Abrufvertrag abgeschlossen werden. Musste eine Behörde nicht mit dem eingetretenen Verlauf rechnen oder durfte sie auf ein Ausbleiben zählen, so ist ihr das nicht zuzurechnen. Für eine derart entstandene zeitliche Unmöglichkeit, soweit ein zeitweiliger Leistungsverzicht für objektiv betriebsnotwendige Leistungen unzumutbar ist, ist für den zeitgerechten Leistungsbezug die Vergabe nach der Ausnahmebestimmung des Art. 21 Abs. 2 lit d BöB durchzuführen.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
12.12.2022
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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