Zuschlag 1303785: Dienstleistungen im Bereich User Experience (UX)

Publiziert am: 8. Dezember 2022

Schweizerische Bundesbahnen (SBB)

Die Angebote der Zuschlagsempfängerinnen waren insgesamt die Vorteilhaftesten und haben am meisten Punkte erhalten. Ausschlaggebend waren insbesondere die Zuschlagskriterien «Qualität» und «Preis», bei denen die Zuschlagsempfängerinnen eine hohe Punktzahl erreicht haben.


Auftraggeber: Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 72000000: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
  • 72260000: Dienstleistungen in Verbindung mit Software
Gruppen:
  • IT: IT
Untergruppen:
  • IT-SV: IT Services
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: selective
Vorangehende Publikation:
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
55% Qualität Produkt/Leistung
10% Vertrag
35% Preis

Berücksichtigte Anbieter

EBP Schweiz AG, Zürich
CHF 25,396,600 - CHF 31,430,100 exkl. MwSt.

ELCA Informatik AG, Zürich
CHF 25,396,600 - CHF 31,430,100 exkl. MwSt., Der Anbieter erhält den Zuschlag auf die Option zur Leistungserbringung

Liip AG, Fribourg
CHF 25,396,600 - CHF 31,430,100 exkl. MwSt., Der Anbieter erhält den Zuschlag auf die Option zur Leistungserbringung

UNIC AG, Bern-Liebefeld
CHF 25,396,600 - CHF 31,430,100 exkl. MwSt.

Zeix AG, Zürich
CHF 25,396,600 - CHF 31,430,100 exkl. MwSt.

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Ausschreibungsorgan: Simap
Ausschreibung vom: 30.06.2022
Titel:
Evaluationsdauer: 160 Tage

Datum des Zuschlags:

07.12.2022


Anzahl Angebote:

5


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

-


Kontakt

Schweizerische Bundesbahnen (SBB)
Hilfikerstrasse 3
3000 Bern 65
E-Mail-Adresse:  
it.sdl@sbb.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1303785 Dienstleistungen im Bereich User Experience (UX)