Zuschlag 1303595: (22046) 609 Engineering Dienstleistungen im Monitoringumfeld
Publiziert am: 9. Dezember 2022
Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT
Den Zuschlag erhält die Firma LC Systems Engineering AG, da sie als fachlich spezialisierter, erfahrener und kompetenter Leistungserbringer überzeugen konnte. Die Zuschlagsemfängerin hat in den qualitativen Kriterien aufgrund der sehr guten Erfahrungswerte die maximale Punktzahl erreicht und marktgerechte Preise offeriert. Es war das einzig eingegangene Angebot.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Vergabe: | offenes Verfahren |
Vorangehende Publikation: | |
Lots : |
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Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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11% | ZK-1.1 Engineering und Betriebserfahrung im Bereich Splunk Enterprise |
11% | ZK-1.2 Integrationserfahrungen im Bereich Splunk Enterprise |
11% | ZK-1.3 Integrations-, Engineering- und Betriebserfahrung im Bereich Splunk ITSI |
10% | ZK-1.4 Erfahrung mit Konzeptionen und Realisieren von grossen Umgebungen im Bereich Splunk Enterprise |
10% | ZK-1.5 Erfahrungen mit Splunk Apps und Technical Add-Ons |
7% | ZK-1.6 Integration, Engineering und Betriebserfahrung im Bereich Splunk SIEM |
5% | ZK-1.7 Integration, Engineering und Betriebserfahrung im Bereich Splunk Observability Suite |
5% | ZK-1.8 Integration, Migration, Engineering und Betriebserfahrung im Bereich Splunk Cloud |
15% | ZK-2.1 Stundensatz Mitarbeiter onsite |
15% | ZK-2.2 Stundensatz Mitarbeiter offsite |
Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
05.12.2022
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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✘ einzigartiger Anforderungsdatenbank und Pflichtenheftsammlung
✘ Schwerpunkt Gemeinden und Schulen sowie ausgewählte KMU-Segmente
(Immobilien und Vermögensverwaltungen)
✘ Begleitung bei der Einführung
inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
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