Zuschlag 1303591: (22046) 609 Engineering Dienstleistungen im Monitoringumfeld
Publiziert am: 9. Dezember 2022
Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT
Den Zuschlag erhält die Firma NTT DATA Deutschland GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich, da sie als fachlich spezialisierter, erfahrener und kompetenter Leistungserbringer überzeugen konnte. Die Zuschlagsemfängerin hat in den qualitativen Kriterien aufgrund der sehr guten Erfahrungswerte die maximale Punktzahl erreicht und marktgerechte Preise offeriert. Es war das einzig eingegangene Angebot.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Vergabe: | offenes Verfahren |
Vorangehende Publikation: | |
Lots : |
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Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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20% | ZK-1.1 Spezifische Engineering- und Betriebserfahrung im Bereich BMC TrueSight |
11% | ZK-1.2 Vertiefte Patrol Agent und Monitoring Kenntnisse |
10% | ZK-1.3 Erfahrungen mit Knowledge Modules (PSL Programmierung) |
9% | ZK-1.4 Erfahrung in der Migration von TrueSight Plattformen |
8% | ZK-1.5 Spezifische Erfahrungen mit Web Services und Scripting der TrueSight Plattform (u.a. über API) |
7% | ZK-1.6 Spezifische Engineering und Betriebserfahrung im Bereich Visibility Manager (AVM) |
5% | ZK-1.7 Vertiefte Eventmanagement Kenntnisse |
15% | ZK-2.1 Stundensatz Mitarbeiter onsite |
15% | ZK-2.2 Stundensatz Mitarbeiter offsite |
Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
05.12.2022
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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✘ Schwerpunkt Gemeinden und Schulen sowie ausgewählte KMU-Segmente
(Immobilien und Vermögensverwaltungen)
✘ Begleitung bei der Einführung
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