Zuschlag 1303587: (22046) 609 Engineering Dienstleistungen im Monitoringumfeld

Publiziert am: 9. Dezember 2022

Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT

Den Zuschlag erhält die Firma POHN IT-Consulting GmbH, da sie als fachlich spezialisierter, erfahrener und kompetenter Leistungserbringer überzeugen konnte. Die Zuschlagsemfängerin hat in den qualitativen Kriterien aufgrund der sehr guten Erfahrungswerte die maximale Punktzahl erreicht und marktgerechte Preise offeriert. Es war das einzig eingegangene Angebot.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 72000000: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
  • 72200000: Softwareprogrammierung und -beratung
Gruppen:
  • IT: IT
Untergruppen:
  • IT-SV: IT Services
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: offenes Verfahren
Vorangehende Publikation:
Lots :
  • Lot 1:

    Monitoring Engineering Leistungen Microsoft SCOM

Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
20% ZK-1.1 Engineering und Betriebserfahrung im Bereich SCOM
15% ZK-1.2 Erfahrung mit Konzeptionen und Realisieren von grossen Umgebungen im Bereich SCOM
12.5% ZK-1.3 Integrationserfahrungen im Bereich SCOM
12.5% ZK-1.4 Erfahrung mit Migrationen von SCOM Monitoring Plattformen
10% ZK-1.5 Erfahrungen mit Management-Packs
15% ZK-2.1 Stundensatz Mitarbeiter onsite
15% ZK-2.2 Stundensatz Mitarbeiter offsite

Berücksichtigte Anbieter

POHN IT-Consulting GmbH, Kirchberg BE
CHF 2,107,689 , Max. optionales Beschaffungsvolumen

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Ausschreibungsorgan: www.simap.ch
Ausschreibung vom: 25.07.2022
Titel:
Evaluationsdauer: 133 Tage

Datum des Zuschlags:

05.12.2022


Anzahl Angebote:

1


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.


Zusätzliche Informationen:

-


Kontakt

Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT
Fellerstrasse 21
3003 Bern
Telefon: +41 58 465 50 03
E-Mail-Adresse:  
beschaffung.wto@bbl.admin.ch